Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Vom
preuhischen  Vom
Centner.  Zoll-Centner.

Rihlr.]  Syr.fl.  kr.

 

 

 

1)  von  Waaren,  welche

a)  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  eingehen,  und  auf
derselben  Rheinseite  landwärts  wieder  ausgehen,  oder
welche  auf  dem  Rhein,  es  sey  zu  Berg  oder  Thal,  oder
auf  der  Mosel  in  das  Vereinsgebiet  eintreten,  und  auf
Straßen  auf  der  linken  Rheinseite  wieder  ausgehen,  und
umgekehrt,  welche  auf  Landwegen  linkseits  Rheins  eintreten,
  und  auf  dem  Rhein,  es  sey  zu  Berg  oder  Thal,
oder  auf  der  Mosel  ausgehen;

ingleichen  welche

ebenfalls  beim  Eingange  auf  der  linken  Rheinseite,  landwärts
  an  der  Grenzstrecke  von  Ei.  neldingen  (Basel  gegenüber),
  in  südbstlicher  Richtung  bis  Mittenwald  wieder
ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  beim  Eingange  auf  der
ebenbezeichneten  Grenzlinie  von  Eimeldingen  bis  Mittenwald
  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  wieder  ausb



gehen10  3½
2)  von  Waaren,  welch
a)  über  die  Grenzen  des  Vereins  auf  der  Linie  von  Neuburg
  (am  Rhein)  bis  Basel,  entlängs  der  Schweizerischen
  und  Oestreichischen  Grenzen  bis  zur  Donau,  oder
stromwärts  auf  der  Donau  eintreten,  und  innerhalb  der
ebenbezeichneten  Grenzlinie  wieder  austreten  —  —  15

ingleichen  welche
b)  über  Offenbach  oder  Neu-Penburg,  Mainkur  oder  Hanau
landwärts,  oder  aus  dem  Freihafen  zu  Mainz  eintreten,
und  auf  der  Grenzlinie  von  Eimeldingen  bis  Mittenwald
  wieder  austreten,  oder  welche  umgekehrt  auf  letzt-