302 E. Vollzugsvorschriften.
4. Das Gesuch muß die Angabe enthalten, auf welche Familien—
angehörigen sich die Aufnahme erstrecken soll. Der Geburtstag und
-ort des Gesuchstellers und seiner Angehörigen ist im Zweifelsfalle durch
Urkunden (Staatsangehörigkeitsausweis usw.) darzutun.
5. Sollen Minderjährige unter elterlicher Gewalt ohne ihre gesetz-
lichen Vertreter oder sollen Personen unter Vormundschaft aufgenommen
werden, so müssen sie das Aufnahmegesuch selbst stellen, wenn sie das
16. Lebensjahr vollendet haben. Das Gesuch bedarf der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Der Vormund hat durch Vorlage der Be-
stallung nachzuweisen, daß ihm die gesetzliche Vertretung zusteht. In
den Fällen des § 7 Abs. II muß die Zustimmung des Ehemanns (Satz 1)
oder des gesetzlichen Vertreters (Satz 2), dem die elterliche Gewalt
nicht zusteht, schriftlich erklärt sein. Die Unterschrift bedarf der amt-
lichen Beglaubigung, wenn die Erklärung nicht bei einer öffentlichen
Behörde niedergeschrieben ist.
6. Weitere Nachweise, besonders über den Erwerb des Heimat-
rechts in einer bayerischen Gemeinde, hat der Gesuchsteller nicht zu
führen.
7. Die Verwaltung der Niederlassuugsgemeinde (Stadtmagistrat,
Gemeindeausschuß, Gemeinderat) hat sich im Wege der Beschlußfassung
darüber zu äußern, ob ein Grund vorliegt, der nach den 88 4 oder 5
des Freizügigkeitsgesetzes (Bayer. Gesetzblatt 1870/71 Beilage S. 13)
die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fort-
setzung des Aufenthalts rechtfertigt, wenn ja, ob von dem Ab= oder
Ausweisungsrechte Gebrauch gemacht wird. Mit der Aeußerung kann
die Bestätigung über die Niederlassung des Gesuchstellers verbunden
werden. .
» Sodann übersendet die Gemeindeverwaltung, die einem Bezirks—
amt untersteht, das Gesuch mit den erforderlichen Nachweisen und der
Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses an die Distrikts—
verwaltungsbehörde und berichtet hierbei, ob Anlaß besteht, an der
Geschäftsfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln.
8. Die Distriktsverwaltungsbehörde prüft die Vorlage und stellt
fest, ob die Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes gegeben
sind. Wenn hierfür nach Lage der Verhältnisse keine Anhaltspunkte
bestehen, ist regelmäßig von besonderen Erhebungen abzusehen. Die
abgeschlossenen Verhandlungen sind mit kurzer Aeußerung der Regierung
vorzulegen.
Ist die fehlende Zustimmung des Mannes zum Aufnahmeantrag
einer Ehefrau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist vor der
Absendung der Verhandlungen festzustellen, daß die Ersetzung rechts-
kräftig ist. «