Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

302 E. Vollzugsvorschriften. 
4. Das Gesuch muß die Angabe enthalten, auf welche Familien— 
angehörigen sich die Aufnahme erstrecken soll. Der Geburtstag und 
-ort des Gesuchstellers und seiner Angehörigen ist im Zweifelsfalle durch 
Urkunden (Staatsangehörigkeitsausweis usw.) darzutun. 
5. Sollen Minderjährige unter elterlicher Gewalt ohne ihre gesetz- 
lichen Vertreter oder sollen Personen unter Vormundschaft aufgenommen 
werden, so müssen sie das Aufnahmegesuch selbst stellen, wenn sie das 
16. Lebensjahr vollendet haben. Das Gesuch bedarf der Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters. Der Vormund hat durch Vorlage der Be- 
stallung nachzuweisen, daß ihm die gesetzliche Vertretung zusteht. In 
den Fällen des § 7 Abs. II muß die Zustimmung des Ehemanns (Satz 1) 
oder des gesetzlichen Vertreters (Satz 2), dem die elterliche Gewalt 
nicht zusteht, schriftlich erklärt sein. Die Unterschrift bedarf der amt- 
lichen Beglaubigung, wenn die Erklärung nicht bei einer öffentlichen 
Behörde niedergeschrieben ist. 
6. Weitere Nachweise, besonders über den Erwerb des Heimat- 
rechts in einer bayerischen Gemeinde, hat der Gesuchsteller nicht zu 
führen. 
7. Die Verwaltung der Niederlassuugsgemeinde (Stadtmagistrat, 
Gemeindeausschuß, Gemeinderat) hat sich im Wege der Beschlußfassung 
darüber zu äußern, ob ein Grund vorliegt, der nach den 88 4 oder 5 
des Freizügigkeitsgesetzes (Bayer. Gesetzblatt 1870/71 Beilage S. 13) 
die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fort- 
setzung des Aufenthalts rechtfertigt, wenn ja, ob von dem Ab= oder 
Ausweisungsrechte Gebrauch gemacht wird. Mit der Aeußerung kann 
die Bestätigung über die Niederlassung des Gesuchstellers verbunden 
werden. . 
» Sodann übersendet die Gemeindeverwaltung, die einem Bezirks— 
amt untersteht, das Gesuch mit den erforderlichen Nachweisen und der 
Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses an die Distrikts— 
verwaltungsbehörde und berichtet hierbei, ob Anlaß besteht, an der 
Geschäftsfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln. 
8. Die Distriktsverwaltungsbehörde prüft die Vorlage und stellt 
fest, ob die Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes gegeben 
sind. Wenn hierfür nach Lage der Verhältnisse keine Anhaltspunkte 
bestehen, ist regelmäßig von besonderen Erhebungen abzusehen. Die 
abgeschlossenen Verhandlungen sind mit kurzer Aeußerung der Regierung 
vorzulegen. 
Ist die fehlende Zustimmung des Mannes zum Aufnahmeantrag 
einer Ehefrau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist vor der 
Absendung der Verhandlungen festzustellen, daß die Ersetzung rechts- 
kräftig ist. «
	        
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