Bayer. Min. Bek. v. 16. März 1914 z. Vollzuge des R. u. StG. 307
steller beheimatet ist, bei Mangel einer Heimat die letzte Niederlassung
und bei Mangel einer solchen den letzten Aufenthalt hatte.
34. Der Vormund und der Beistand haben die Bestallung nach—
zuweisen. In den Fällen, in denen die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts erforderlich ist, haben die gesetzlichen Vertreter ihre Unter-
schrift vor einer öffentlichen Behörde niederzuschreiben oder amtlich
beglaubigen zu lassen. .
35. Bedarf der Antrag auf Entlassung einer Person unter elter—
licher Gewalt oder Vormundschaft der Genehmigung des deutschen
Vormundschaftsgerichts, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde die ab—
geschlossenen Verhandlungen an das nach den 88 36, 43 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (RGBl. 1898
S. 776 ff.) zuständige deutsche Vormundschaftsgericht zur Beschluß-
fassung über die Erteilung der Genehmigung zu leiten. Ist nach § 36
Abs. I oder II Satz 1, § 43 kein deutsches Vormundschaftsgericht zu-
ständig, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Akten dem Staats-
ministerium der Justiz zur Bestimmung des zuständigen Vormund-
schaftsgerichts vorzulegen.
Vor der Einsendung der Verhandlungen an die Regierung hat
die Distriktsverwaltungsbehörde bei dem Staatsanwalt anzufragen, ob
er sich gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beschwert.
36. Wird die Entlassung ohne Vorbehalt der Staatsangehörig-
keit in einem anderen Bundesstaat beantragt, so hat die Distrikts-
verwaltungsbehörde zu erheben, ob der Entlassung keine Bedenken vom
Standpunkte der Polizei oder Strafrechtspflege, aus Gründen der
Wehrpflicht (einschließlich der Militärpflicht und der aktiven Dienst-
pflicht) oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder wegen Rückständen
mit öffentlichen Leistungen entgegenstehen. In solchen Fällen ist das
Geeignete zu veranlassen.
37. Die Erklärung über den Vorbehalt der Staatsangehörigkeit
in einem anderen Bundesstaat ist an die in Nr. 32 Abs. I bezeichnete
Distriktsverwaltungsbehörde zu richten.
38. Behält sich der Antragsteller die Staatsangehörigkeit in einem
anderen Bundesstaate vor, so hat er ihren Besitz durch eine amtliche
Urkunde aus jüngster Zeit nachzuweisen.
39. Die Regierung hat die vorbehaltlose Entlassung den Bundes-
staaten mitzuteilen, denen der Entlassene angehört hatte. Die Mit-
teilung ist an die zur Ausfertigung der Entlassungsurkunden zu-
ständigen Behörden (Anlage 8) zu richten. Ist die örtlich zuständige
Behörde nicht bekannt, so ist die Mitteilung dem Staatsministerium
des Innern zur Weiterleitung vorzulegen.
Die vorbehaltlose Entlassung einer Person, die Anspruch auf
Pension, Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen= oder Waisengeld, Witwen-,
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Zu § 19.
Zu § 20.