Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bayer. Min. Bek. v. 16. März 1914 z. Vollzuge des R. u. StG. 307 
steller beheimatet ist, bei Mangel einer Heimat die letzte Niederlassung 
und bei Mangel einer solchen den letzten Aufenthalt hatte. 
34. Der Vormund und der Beistand haben die Bestallung nach— 
zuweisen. In den Fällen, in denen die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts erforderlich ist, haben die gesetzlichen Vertreter ihre Unter- 
schrift vor einer öffentlichen Behörde niederzuschreiben oder amtlich 
beglaubigen zu lassen. . 
35. Bedarf der Antrag auf Entlassung einer Person unter elter— 
licher Gewalt oder Vormundschaft der Genehmigung des deutschen 
Vormundschaftsgerichts, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde die ab— 
geschlossenen Verhandlungen an das nach den 88 36, 43 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (RGBl. 1898 
S. 776 ff.) zuständige deutsche Vormundschaftsgericht zur Beschluß- 
fassung über die Erteilung der Genehmigung zu leiten. Ist nach § 36 
Abs. I oder II Satz 1, § 43 kein deutsches Vormundschaftsgericht zu- 
ständig, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Akten dem Staats- 
ministerium der Justiz zur Bestimmung des zuständigen Vormund- 
schaftsgerichts vorzulegen. 
Vor der Einsendung der Verhandlungen an die Regierung hat 
die Distriktsverwaltungsbehörde bei dem Staatsanwalt anzufragen, ob 
er sich gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beschwert. 
36. Wird die Entlassung ohne Vorbehalt der Staatsangehörig- 
keit in einem anderen Bundesstaat beantragt, so hat die Distrikts- 
verwaltungsbehörde zu erheben, ob der Entlassung keine Bedenken vom 
Standpunkte der Polizei oder Strafrechtspflege, aus Gründen der 
Wehrpflicht (einschließlich der Militärpflicht und der aktiven Dienst- 
pflicht) oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder wegen Rückständen 
mit öffentlichen Leistungen entgegenstehen. In solchen Fällen ist das 
Geeignete zu veranlassen. 
37. Die Erklärung über den Vorbehalt der Staatsangehörigkeit 
in einem anderen Bundesstaat ist an die in Nr. 32 Abs. I bezeichnete 
Distriktsverwaltungsbehörde zu richten. 
38. Behält sich der Antragsteller die Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Bundesstaate vor, so hat er ihren Besitz durch eine amtliche 
Urkunde aus jüngster Zeit nachzuweisen. 
39. Die Regierung hat die vorbehaltlose Entlassung den Bundes- 
staaten mitzuteilen, denen der Entlassene angehört hatte. Die Mit- 
teilung ist an die zur Ausfertigung der Entlassungsurkunden zu- 
ständigen Behörden (Anlage 8) zu richten. Ist die örtlich zuständige 
Behörde nicht bekannt, so ist die Mitteilung dem Staatsministerium 
des Innern zur Weiterleitung vorzulegen. 
Die vorbehaltlose Entlassung einer Person, die Anspruch auf 
Pension, Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen= oder Waisengeld, Witwen-, 
207 
Zu § 19. 
Zu § 20.
	        
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