324 E. Vollzugsvorschriften.
d) die Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Fe-
bruar 1881, die Ausstellung von Heimatscheinen für das Aus-
land betreffend, vom 21. Mai 1908 (G. u. VBl. S. 238).
Dresden, den 28. Dezember 1913.
Die Ministerien des Kriegs, des Kultus und öffentlichen
Unterrichts, des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Fey.
Verfügung des Kgl. Württembergischen Ministeriums des
Innern, betreffend den Vollzug des Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 1913.
(Reg.-Blatt für das Königreich Wüttemberg 1913 S. 401.)
Zum Vollzug des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
22. Juli 1913 (Reichs-Gesetztl. S. 583) wird unter Hinweisung auf
die beiden Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom
heutigen Tage über die Ausführung der §§ 9 Abs. 1 und 39 Abf. 1
des Reichsgesetzes im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium nach-
stehendes verfügt.
§ 1. Die Kreisregierungen senden zum 15. jedes Monats an das
Ministerium des Innern unter Verwendung des den bundesrätlichen
Ausführungsvorschriften zu § 9 Abs. 1 des Reichsgesetzes beigefügten
Musters in je dreißig Stücken Personallisten über diejenigen Gesuch-
steller, deren Einbürgerung von ihnen beabsichtigt wird und auf welche
die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Reichsgesetzes Anwendung findet.
§ 2. Zuständige Behörde des Heimatstaates im Sinne des § 25
Abs. 2 des Reichsgesetzes ist das Ministerium des Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Abs. 1 und des
§ 23 Abs. 1 sind die Kreisregierungen; höhere Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 14 Abs. 1 sind die zur Vollziehung oder Bestätigung der
Anstellung berufenen staatlichen Mittelstellen.
Militärbehörde im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26
Abs. 3 ist für Offiziere das Generalkommando, im übrigen das Bezirks-
kommando.
§ 3. Das Verfahren bei der Ablehnung des Antrags auf Auf-
nahme gemäß § 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11,
15, des § 26 Abs. 3, der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des
Antrags auf Entlassung in den Fällen der §§ 21, 22 des Reichs-
gesetzes regelt sich nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung und
Art. 80 der Bezirksordnung. Die Bestimmungen des § 5 der Ver-