Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Badisches Ges. v. 18. März 1914, d. Ausführung d. R. u. StG. betr. 325 
fügung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907, be— 
treffend das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 der 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reg. Bl. S. 747), finden 
sinngemäße Anwendung. 
§ 4. Die neuen Formulare zu Heimatscheinen und Staatsangehörig- 
keitsausweisen sind wie seither vom Revisorat des Ministeriums des 
Innern zu beziehen. Die bisherigen Formulare können zunächst — so- 
weit erforderlich, unter handschriftlicher Berichtigung — weiter ver- 
wendet werden. 
An Stelle des in §5 Abs. 2 und 3 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 27. Januar 1898 (Reg. Bl. S. 21) für die Gültig- 
keit eines Heimatscheins vorgesehenen fünfjährigen Zeitraums tritt 
künftig ein Zeitraum von höchstens 10 Jahren. Einer Angabe, worauf 
die Staatsangehörigkeit sich gründet (§ 5 Abs. 1 der genannten Ver- 
fügung), bedarf es in den Heimatscheinen und Staatsangehörigkeits- 
ausweisen fernerhin nicht mehr. 
Stuttgart, 23. Dezember 1913. 
gez. Fleischhauer. 
Großherzogl. Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Aus- 
führung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 
22. Juli 1913 betreffend. 
(Bad. Ges. u. Ver. Bl. S. 93.) 
Fried rich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von 
Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen 
und verordnen, wie folgt: 
Art. 1. § 3 Ziff. 26 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Ver- 
waltungsrechtspflege betreffend, erhält folgende Fassung: 
„26. über den Anspruch auf Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme, auf 
Einbürgerung und Entlassung in den Fällen des § 40 Absl. 1 
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, 
soweit in diesen Fällen ein Rechtsanspruch gegeben ist.“ 
Art. 2. Das Gesetz vom 4. Juni 1888, die Gebühren in Ver- 
waltungs= und verwaltungsgerichtlichen Sachen betreffend, wird dahin 
abgeändert: 
1. § 25 Ziff. 9 erhält folgende Fassung: 
„9. Für die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, 
mit Ausnahme der in den 8§§ 10, 11, 12, 30 und 31 des 
Reichs, und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 
vorgesehenen Fälle, für jede Person 25 bis 50 MA.
	        
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