Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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2.9  die  in  der  Anlage  verzeichneten  Werlpapiere  gemäß  8§  1205  B.  G.  B.  als  Faustpfond.
  Für  den  Fall,  daß  die  Reichsbankstelle  in  aus  ihrer  Zusage
gegennber  dem  Fürstlichen  Houptzollamt  in  Anspruch  genommen  wird,  oder  ich  meinen  in
dieser  Erklärung  Übernommenen  Verpflichtungen  nicht  nachkomme,  soll  die  Reichsbankstelle  in

berechtigt  sein,  nach  ihrem  Ermessen  diese  Wertpopiere,  sowie  die
weiteren,  von  mir  in  Zukunft  ihr  etwa  noch  pfandweise  zu  übergebenden  und  von  ihr  als
Zugang  in  das  Verzeichnis  einzutragenden  Wertpapiere  entweder  dem  Fürstlichen  Hauptzollamie
  in  Gera  als  Sicherheitsbestellung  für  mich  zu  übergeben  oder  unter  Ausschluß  der  Vorschristen
  in  99  1234  und  1238  des  B.  G.  B.  bezw.  in  §  368  des  H.  G.  V.  verkaufen  zu  lassen
und  den  Erlös  auf  die  Forderungen  der  Reichsbank  an  mich  zu  verrechnen  oder  in  irgend
einer  ihr  gutscheinenden  Weisc  zur  Sicherheitsbestellung  für  mich  bei  dem  Fürstlichen  Hauptzollamte
  in  Gera  zu  verwenden.

Ich  erkenne  an,  daß  der  Reichsbankstelle  nicht  die
Verpflichtung  obliegt,  zu  libenvachen,  ob  die  ihr  verpfändeten  Wertpapiere  zur  Auszahlung
ausgerufen,  ausgelost  oder  gekündigt  werden,  oder  ob  sonst  eine  Veränderung  betreffs  derselben
eintritt  oder  vorzunehmen  ist,  daß  es  vielmehr  meine  Sache  ist,  hierauf  zu  achten  und  das
Geeigneie  zu  veranlassen,  und  daß  mich  allein  auch  die  nachteiligen  Folgen  treffen,  wenn  die
nötigen  Maßregeln  unterbleiben  oder  wenn  die  Zinöscheinc  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  richtig
abgetrennt,  verweriet  oder  neubeschafft  werden,  mag  die  Abtrennung  usw.  durch  mich  selbst
oder  durch  Beamte  der  Reichsbank  auf  oder  ohne  meinen  Antrag  erfolgen.

Sobald  die  Reichsbankstelle  auf  Grund  ihrer  Zusage
eine  Zahlung  an  das  Fürstliche  Hauptzollamt  in  Gera  gelelstet  hat,  gilt  das  Geschäft  als  ein
Lombardgeschäft  und  sinden  auf  dasselbe  die  mir  bekannten  Bedingungen  für  den  Lombardverkehr
  bei  der  Reichsbank  in  ihrem  vollen  Umfange  Anwendung;  insbesondere  sind  die  gegezahlten
  Beträge  jeweils  zu  dem  öffentlich  bekannten  Zinssatze  der  Reichsbank  für  Lombarddarlehen
  von  mir  zu  verzinsen  und  ist  die  Veräußerung  der  verpfändeten  Wertpapiere  unter
Beobachtung  des  §  20  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  zulässig.

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Unterschrist:

*)  Nicht  Zutressendes  isl  zu  durchstreichen.