Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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eines Gerichts des Oberlandesgerichtsbezirks gleichzeitig als Richter an einem anderen Gerichte 
des Oberlandesgerichtsbezirks tätig ist. 
Artikel II. 
Die Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 
23. Februar 1879 über die Stellvertretung bei den Gerichten werden durch dieses Gesetz 
nicht berührt. 
Artikel III. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur für die Dauer des durch den gegenwärtigen 
Krieg geschaffenen Notstandes. Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wann sie 
außer Kraft treten. 
Gegeben zu München, den 14. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Gesetz betreffend die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten. 
Tudwig lIII. 
von Gottes Gnaden tiönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Layern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Haftung eines Grundstücks für öffentliche Lasten (Art. 122 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche), die nicht in wiederkehrenden Leistungen bestehen, dauert bis
	        
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