Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

46 B. Erlänterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
5282 B, 5283 D—52840D, 5286 D, 5303D, 5306 D—5307 A, 5318 A— 
5322.D, 5327D—5328 A, 5763 D, 5764 C, 5768 D—5769 D). 
Immerhin hat der Gedanke des ius soli in das R. u. St Ges. Ein- 
gang gefunden; denn 
1. gelten Findèlkinder nach § 4 Abs. 2 bis zum Beweise des Gegen- 
teils als Kinder von Angehörigen des Bundesstaats, in dessen Gebiet 
sie aufgefunden worden sind, ç 
2. ist die Einbürgerung der Ausländer erleichtert, die im Deutschen 
Reiche geboren sind, wenn sie den Einbürgerungsantrag in dem Bundes- 
staat stellen, in dem sie sich bis zur Vollendung des einundzwanzigsten 
Lebensjahres aufgehalten haben (8§9 Abs. 2 Ziff. 2), 
3. kommt die in Nr. 2 erwähnte Vergünstigung auch den Aus- 
ländern zugute, die in einem deutschen Schutzgebiete geboren sind und 
dort bis zur Volljährigkeit gelebt haben (8 35). 
Mit dem Streite, ob die Abstammung oder das Geburtsland für 
die Staatsangehörigkeit bestimmend sein soll, steht im engsten Zusammen- 
hange die 
Dänenfrage. 
Als Dänemark die Herzogtümer Schleswig und Holstein an Preußen 
und Osterreich abtrat, sollten ihre Bewohner zwar Angehörige der 
Herzogtümer bleiben; in Art. 19 des Wiener Friedens vom 30. Oktober 
1864 wurde ihnen aber das Recht eingeräumt, die dänische Staats- 
angehörigkeit zu erwerben, indem sie eine Erklärung hierüber abgaben 
und dann nach Dänemark übersiedelten. Art. 5 des Prager Friedens 
vom 23. August 1866, in dem Osterreich auf seine Ansprüche zugunsten 
Preußens verzichtete, bestimmte, daß Nordschleswig an Dänemark fallen 
solle, wenn die Bewohnerschaft dieses Gebiets sich in einer Volks- 
abstimmung für den Anschluß an Dänemark aussprechen würde. Wenn- 
gleich die Abstimmung niemals ausgeführt und der erwähnte Art.5 im 
Oktober 1878 im Einverständnisse mit Osterreich aufgehoben worden ist, 
so wird doch aus dem Vorbehalte der Gebietsabtretung gefolgert, daß 
den Bewohnern von Nordschleswig das Recht gewahrt blieb, sich selbst 
für die dänische Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Nun galt aber bis 
1898 in Dänemark der Grundsatz, daß die im Ausland geborenen Kinder 
von Dänen nicht durch Abstammung die Staatsangehörigkeit ihrer 
Eltern erwarben. Die in Schleswig-Holstein also in Preußen geborenen 
Kinder dänischer Eltern waren somit staatlos. Im deutsch-dänischen 
sog. Optantenkindervertrag von 1907 (s. unten S. 210) ist daher den 
staatlosen Kindern von dänischen Schleswig-Holsteinern ein Rechtsanspruch
	        
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