2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 8, 9.) 77
Wesen einer Genehmigung oder eines Einspruchs nicht zukommt. Doch
wird den von der Gemeinde geäußerten Bedenken in der Regel maß-
gebende Bedeutung beizumessen zu sein.
(Bayer. VV. Nr. 13—22.)
89.
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen, 1)
nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist,?2) daß
keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken 3) dagegen erhoben
hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundes-
rat.") Die Bedenken können nur auf Tatsachen 5) gestützt werden,
welche die Besorgnis 6) rechtfertigen, daß die Einbürgerung des
Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats
gefährden würde.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung)
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der
Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie
auf Personen, die von einem Angehörigen des Staates
an Kindes Statt angenommen sind, ) es sei denn, daß der
Antragsteller einem ausländischen Staate angehört,)
2. auf Ausländer, 10) die im Deutschen Reiche 11) geboren sind,
wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag
gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Ein-
bürgerung innerhalb zweier Jahre 12) nach diesem Zeit-
punkt beantragen. 13)
Reg. Entw. 87 Abs. 3. — Komm. Entw. 8 7a. — Komm. Antr. Nr. 1 Ziff. 2,
Nr. 2 Ziff. 3b, Nr. 13 Ziff. 1 und 3, Nr. 21 a, Nr. 23 Ziff. 1, Nr. 24,
Nr. 25 Ziff. 1 und 2, Nr. 26, Nr. 27a, Nr. 47, Nr. 56. — Komm. Ber.
S. 23—39, 73. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 7 und 10, Nr. 1013, Nr. 1017,
Nr. 1085 Ziff. 3 und 4. — Sten. Ber. S. 249D, 255 B—257 A, 260 B,
261 B--D, 2638—264 B, 27210, 275 —0C, 281 B—-C, 284B8—0, 5271 A,
5274 A, 5276 0—5280 A., 52820D, 5285 B—D, 5286 C, 5288 A und D, 5312D
bis 5316 B, 5761 A—5762 D, 57640—5767B, 5771 B—57730D.
1. Bei den Kommissionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der
verbündeten Regierungen, „er vermöge den Ausführungen, die in der
Regierungsvorlage eine Gefährdung der Souveränität der Einzelstaaten
sähen, in keiner Weise zu folgen. Denn der Regierungsvorschlag bedeute
nicht etwa eine Schwächung, sondern geradezu eine Wiederherstellung
dieser Souveränität.
Vor dem Gesetze von 1870 sei die Regierung jedes Bundesstaats
in der Lage gewesen, völlig selbständig zu entscheiden, ob ein Antrag