Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 8, 9.) 77 
Wesen einer Genehmigung oder eines Einspruchs nicht zukommt. Doch 
wird den von der Gemeinde geäußerten Bedenken in der Regel maß- 
gebende Bedeutung beizumessen zu sein. 
(Bayer. VV. Nr. 13—22.) 
89. 
Die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst erfolgen, 1) 
nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist,?2) daß 
keiner der übrigen Bundesstaaten Bedenken 3) dagegen erhoben 
hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundes- 
rat.") Die Bedenken können nur auf Tatsachen 5) gestützt werden, 
welche die Besorgnis 6) rechtfertigen, daß die Einbürgerung des 
Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats 
gefährden würde. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung) 
1. auf ehemalige Angehörige des Bundesstaats, bei dem der 
Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie 
auf Personen, die von einem Angehörigen des Staates 
an Kindes Statt angenommen sind, ) es sei denn, daß der 
Antragsteller einem ausländischen Staate angehört,) 
2. auf Ausländer, 10) die im Deutschen Reiche 11) geboren sind, 
wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag 
gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten 
Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Ein- 
bürgerung innerhalb zweier Jahre 12) nach diesem Zeit- 
punkt beantragen. 13) 
Reg. Entw. 87 Abs. 3. — Komm. Entw. 8 7a. — Komm. Antr. Nr. 1 Ziff. 2, 
Nr. 2 Ziff. 3b, Nr. 13 Ziff. 1 und 3, Nr. 21 a, Nr. 23 Ziff. 1, Nr. 24, 
Nr. 25 Ziff. 1 und 2, Nr. 26, Nr. 27a, Nr. 47, Nr. 56. — Komm. Ber. 
S. 23—39, 73. — Antr. Nr. 1010 Ziff. 7 und 10, Nr. 1013, Nr. 1017, 
Nr. 1085 Ziff. 3 und 4. — Sten. Ber. S. 249D, 255 B—257 A, 260 B, 
261 B--D, 2638—264 B, 27210, 275 —0C, 281 B—-C, 284B8—0, 5271 A, 
5274 A, 5276 0—5280 A., 52820D, 5285 B—D, 5286 C, 5288 A und D, 5312D 
bis 5316 B, 5761 A—5762 D, 57640—5767B, 5771 B—57730D. 
1. Bei den Kommissionsverhandlungen erklärte ein Vertreter der 
verbündeten Regierungen, „er vermöge den Ausführungen, die in der 
Regierungsvorlage eine Gefährdung der Souveränität der Einzelstaaten 
sähen, in keiner Weise zu folgen. Denn der Regierungsvorschlag bedeute 
nicht etwa eine Schwächung, sondern geradezu eine Wiederherstellung 
dieser Souveränität. 
Vor dem Gesetze von 1870 sei die Regierung jedes Bundesstaats 
in der Lage gewesen, völlig selbständig zu entscheiden, ob ein Antrag
	        
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