Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv.  Generalkommando
X.  Armeekorps.  Hannover,  den  30.Non.  1914.
Abt.  IIIb.  B. Nr.   44275/  3927.

Bekanntmachung*)

betreffend  Verkehr  in  Gefangenenlagern.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Juli
1914  betreffend  die  Erklärung  des  Kriegazustandes,  des
Artikels  68  der  Reichsverfassung  und  der  §§  4  und  9  des
preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  für  den  Bezirk  des  X.  Armeekorps  folgendes;

§ 1.

Es  ist  verboten,  ohne  Erlaubnis  der  Kommandantur  des
Gefangenenlagers  mit  Gefangenen  in  Verbindung  zu  treten,
bon  ihnen  Geld  oder  andere  Gegenstände  anzunehmen,  für  sie
Besorgungen  irgendwelcher  Art  zu  machen  oder  ihnen  irgendwelche
  Gegenstände  auszuhändigen.

§ 2,

Wer  dieses  Verbot  übertritt  oder  zu  solcher  Uebertretung
auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  die  bestehenden  Gesetze
keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

§  3.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.

Der  kommandierenne  General.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.

*)  Siehe  Bekanntmachung  vom  12.  Iuli  1915,  Seite  33.

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