Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 30.Non. 1914.
Abt. IIIb. B. Nr. 44275/ 3927.
Bekanntmachung*)
betreffend Verkehr in Gefangenenlagern.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli
1914 betreffend die Erklärung des Kriegazustandes, des
Artikels 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9 des
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen
Sicherheit für den Bezirk des X. Armeekorps folgendes;
§ 1.
Es ist verboten, ohne Erlaubnis der Kommandantur des
Gefangenenlagers mit Gefangenen in Verbindung zu treten,
bon ihnen Geld oder andere Gegenstände anzunehmen, für sie
Besorgungen irgendwelcher Art zu machen oder ihnen irgendwelche
Gegenstände auszuhändigen.
§ 2,
Wer dieses Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
§ 3.
Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Der kommandierenne General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.
*) Siehe Bekanntmachung vom 12. Iuli 1915, Seite 33.
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