Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Nr.  IV.  Giftige  Stoffe.

Unter  A.  Verpackung  wird  Abs.  (9  gefaßt:
(8)  Die  Stoffe  der  Ziffer  8  sind  zu  verpacken:

in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Behälter  aus  Holz  oder  Wellblech.  Die
Holzbehälter  (Fässer  oder  Kisten)  müssen  mit  Papier  ausgelegt  sein.  Um
die  Wellblechgefäße,  die  mindestens  1  mm  stark  sein  müssen,  sind  wenigstens
2  Holzdauben  zu  legen,  die  durch  mindestens  6  Weidenreifen  festgehalten
werden.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  19.  August  1911.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Krhhr.  v.  Schaky.