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Nr. IV. Giftige Stoffe.
Unter A. Verpackung wird Abs. (9 gefaßt:
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken:
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter aus Holz oder Wellblech. Die
Holzbehälter (Fässer oder Kisten) müssen mit Papier ausgelegt sein. Um
die Wellblechgefäße, die mindestens 1 mm stark sein müssen, sind wenigstens
2 Holzdauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen festgehalten
werden.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 19. August 1911.
J. V.
Staatsrat Dr. Krhhr. v. Schaky.