Volltext : Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

136  Nr.  56.  Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgeordneten  ıc.

Ausführung  der  Artifet  67  bis  74  und  auf  Grund  des  Artikels  105  der  Verfafiungsdurtunde  !
auf  den  Antrag  Unfered_  Staatdminiiteriums,  daB  ftatt  des  Bablgefeger  für  die  Abgeordneten  der
awelten  Bam  aner  vom  6.  Tezember  1848  die  nachfolgenden  näheren  Beltimmungen  zur  Anwendung
zu  dringen  find:

.  „$1.  Die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  werben  von  Wahlmännern  in  Wablbezirten,
die  Bahlnıänner  von  den  Urmwählern  in  rmwahlbezirten  gewählt.  ?)

4.7)  Auf  jede  Vollzahl  von  250  Ceelen  ift  ein  Wahlmann  zu  wählen.  *)

5.  Gemeinden  von  weniger  ald  750  Seelen,  fomwie  nicht  zu  einer  Gemeinde  gehörende  bewohnte
  Beligungen  werden  von  dem  Landrate  mit  einer  oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  1
einem  Urmahlbezirte  vereinigt.

86.  Gemeinden  von  1750  oder  niehr  ald  1750  Seelen  werden  von  der  Gemeindeverwaltungd:
behörde  in  mehrere  Irwahlbezirte  geteilt.  Dieje  find  jo  einzurichten,  daß  hödftens  fehs  Mahl:
männer  dariu  zn  wählen  find.  .

97T.  Tie  Irmahipesirte  müflen,  jo  weit  c$  ıunlidı  üft,  jo  gebildet  werden,  daB  die  Zahl
der  in  einem  jeden  derielben  zu  mwäblenden  Wahlımänner  durch  drei  teilbar  üft.

8$.  Ieder  felbftändige  Preufe,  welcher  dae  24.  LPebensjahr  vollendet  und  nicht  den  Vol»
befig  der  bürgerlichen  Rechte  >)  infolge  rechtöfräftigen  richterliden  Grtenntnifles  verloren  bat®),
ft  in  der  Gemeinde,  worin  er  feit  jeh$  Monaten  jeinen  Rohnfig  oder  Aufenthalt  hat  ?ı,  jtımmberechtigter
  Irmähler,  fofern  er  nicht  aus  öffentlichen  Dtteln  Armenunterftügung  erhält.

(89.  Tie  Militärperionen  des  ftehenden  Heeres  und  die  ECtammmannfchaften  der  LYandiwehr
wählen  an  ibrem  Standorte,  ohne  Rüdficht  darauf,  wie  lange  fie  fidh  an  demfelben  vor  der  Wahl
aufgehalten  haben.”)  _  .  ,

$  12.)  Tie  erite  Abteilung  beftcht  aut  denjenigen  lrwählern,  auf  twelde  die  höchiten
Eteuerbeträge  bi®  zum  Belaufe  eine®  Tritteils  der  Befamtiteuer  ($  10)19)  fallen.

Die  zweite  Abteilung  befteht  and  denjenigen  Urmählern,  anf  welche  die  nächit  niedrigeren
Steuerbeträge  bit  zur  Grenze  des  zweiten  Trineile  fallen.

Tie  dritte  Abteilung  befteht  aus  den  am  niedrigiten  befteuerten  Irmählern,  auf  welche  das
eat  Teitteil  fällt.  I  diefe  Abteilung  gehören  andy  diejenigen  Urmwäbhler,  weldye  feine  Zteuer
ablen.  '')

’  14.,  Iede  Abteilung  wählt  ein  Tritteil  der  zu  wählenden  Wahlmänner.

It  die  Zahl  der  in  einen  Urwahlbezirte  zu  wählenden  Wahlınäuuer  nicht  durd  drei  teil»
bar,  fo  ift,  wenn  nnr  ein  Yahlmaun  übrig  bleibt,  diefer  von  der  zweiten  Abteilung  zu  wählen.
Bleiben  zwei  Wahlmänner  übrig,  fo  wählt  die  erfte  Abteilung  ten  einen  und  die  dritte  Ab»
teilung  den  anderen.  ,  .  ,  ,

&  15.  Im  jeder  Gemeinde  üt  fofort  ein  Verzeichnis  der  fiimmberchtigten  Urwähler  (Urwählerlifte)
  aufzuitellen,  in  welchem  bei  jedem  einzeluen  Namen  der  Steuerbetrag  angegeben  wird,
den  der  Ilrwähler  in  der  Gemeinde  oder  in  dem  aus  mehreren  Gemeinden  zsufammengefepten
Urmwahibezirt  zu  entrichten  hat.  Ties  Verzeichnis  ift  öffentlich  anszulegen,  und  daß  dDiejed  ge»
fchehen,  in  ortsüblicher  Weife  befannt  zu  machen.

Wer  die  Anfftellung  für  unrichtig  und  unvolfländig  Hält,  faun  dies  innerhalb  dreier  Tage
nach  der  Velanntmacung  bei  der  Ertsbehörbe  oder  dem  von  derfelben  dazn  ernannten  Stommiilar,
oder  der  dazu  nicdergefegten  Kommiffion  jchriftlidy  anzeigen  oder  zu  Rrotutoll  geben.

Tie  Entfheidung  Darüber  fteht  in  den  Städten  der  Benteind  Itungsbchörde,  auf  dem
Lande  den  Yandrate  zu.  ,  ,

In  Gemeinden,  die  in  mehrere  Urwahlbezirte  geteilt  find,  erfolgt  die  Aufftellung  der  Ur«
wählerliften  nad  den  einzelnen  Bezirken.

8  16.  Tie  Rbteilungen  ı$  12)  werden  feitens  derjelben  Wehörden  feltgeitellt,  welche  Die
Urmwahlbezirfe  abgrenzen  188  5,  6).  .

Eben  diefe  Vehörden  baben  für  jeden  Urmwahlbezirt  da  Lolal,  in  weldem  die  auf  den
Bezirk  bezügliche  Abteilungstifte  öffentlich  auszulegen  und  die  Bahl  der  Wahlmänner  abzuhalten
ift,  au  beftimmen  und  den  Wahlvorfieber,  der  die  Wahl  zu  leiteu  hat.  fowie  cinen  Stellvertreter
desjeiben  für  Rerbinderungsfälle  zu  ernennen.

 

 

 

1)  Eiche  den  Beginn  der  vorigeu  Wote.

2)  Über  Die  Verteilung  der  Stoften  enticheidet  U.  von  15.  Jan.  1550  ımd  24.  Te,  1560
AMAI.  von  1861  S.  421.

3  82  und  3  find  erfeßt  Durch  das  Wei,  vom  27.  Juni  1860  betr.  die  yeftitclhung  der  Wapls
bezirte  (62.  357).

4)  Erleichterungen  jür  Anfeln  der  neuerworbenen  Landesteile  und  für  Hohenzollern  fiche  im
ef.  dom  11.  März  1160  (02.481)  $2  Ziffer  1  und  von  30.  April  I851  (GE,  216)  $  2  Ziffer  2.

5)  Gemeint  jmd  Die  Würgerlichen  Chrenredhte  im  Sinne  der  88  32,  36  und  IT  REIHB.

6)  Beachte  cbendort  $  34  Ziffer  4.  7  Beachte  BU.  Art.  TO  Abf.  2.

x)  Tas  aktive  Wahlreht  der  Militärnerfonen  ruht  gemäß  RMiIG.  vom  2.  Mai  1974
(REP.  451  849  Abf.  1.  _

9,  Tie  88  10  und  11  der  ©.  find  erfegt  durch  Gei.  vom  29.  Junt  1598,  betr.  Anderung
des  Wahlverfahrens  (G.C.  103).

10)  Wiederholt  im  vorerwähnten  Gef.  $  2,  Apf.  1  vgl.  E.  35  Note  3.