560 Die Interdiction von Sklavenhandel und Seeraub.
einseitige Recht zugestehen, an den Küsten dieser halbcivilifirten Staaten
durch seine Kriegsschiffe eine Art unvollständiger Blocade, nämlich ein
Bisitationsrecht aller des Sklavenhandels verdächtigen Schiffe der Flagge
jener Staaten auszuüben. Die neuesten dieser Verträge (1873—1884)
gestatten den Englischen Kriegsschiffen das Durchsuchungsrecht gegenüber
Sanfibar, dem Komorenarchipel, Makulla, Egypten,#) der Türkei, Persien
und Abyssinien.)
1) Thomas Clarkson, William Wilberfsorce, William Pitt,
Sidmouth. Wellesley, Fox. Burke, Lord Granville, William Smith.
— Die Betheiligung dieser Männer an der Bekämpfung der Sklaverei s. in der
sehr bedeutenden Literatur, welche über die Gesetzgebungsfortschritte in dieser Frage
berichtet. An der Spitze dieser Literatur steht Clarkson, „The history of tbe
rise, progress and accomplishment of the abolition of the African slave-trade
by tde British Parliament"“, I. II. 1808.
2) Wie man im Anfang dieses Jahrhunderts und 50 Jahre vorher in
Deutschland über den Sklavenhandel denken konnte und wie selbst ein hochpatrioischer
Mann hierüber dachte, zeigt Nettelbeck., Lebensgeschichte. Halle 1821.
Bd. II., S. 8—10, 82—91 ff.
2) Die Darstellung dieser und der folgenden Verabredungen und der Englischen
Politik während derselben kann nicht besser gegeben werden, als in dem in
Anm. 1 zu § 102 citirten Aufsatze von Martitz geschehen ist, welchem ich in Bezug
auf die Entwicklung des internationalen Kampfes gegen den Afrikanischen Sklavenhandel
in Obigem vielfach gefolgt bin.
) Bal. v. Martitz a. a. O. — Friedrich von Martens, Bölkerrecht,
Deutsche Ausgabe von Bergbohm. Berlin 1883. Bd. I. S. 333.
") Die viel bestrittene Frage des Anhalte- und Durchsuchungsrechts ist gerade
bei Gelegenheit der Bemühungen zur Unterdrückung des Afrikanischen Sklavenhandels
in der Literatur reichlich behandelt worden. Bgl. Phillimore, Commentaries,
Bd. III.
") Den Grund der Betheiligung Rußlands s. v. Martens- Bergbohm
a. a. O. Bo. I., S. 331, 332
!#) Martens, N. R. G. Bd. XVII, 2, S. 259 ff.
*) Die auf den egypt. Sudan bezügl. Vereinbarungen f. Annuaire a. a. O.
S. 270, 274, 276.
*") v. Martitz, s. Anm. 1 zu § 102 cit. Aufsatze, S. 101, 102; vgl. auch
Köln. Ztg., 4. April 1885, Nr. 94, 3. Blatt.
"§ 104.
Die Verträge vom 20. December 1841
und vom 29. März 1879.
Zu der bisher geschilderten Entwicklung des international gestalteten
Rechts der Unterdrückung des Afrikanischen Sklavenhandels kommen nun
zwei wichtige Thatsachen, von denen die eine wesentlich nationaler Be-