Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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troffen  wird,  wollen  Wir  die  Stadtoberrichter
und  Buͤrgermeister  in  den  Hauptstaͤdten  in  die
sechste  Rangklasse  nach  Bestimmung  der  allerhoͤchsten
  Verordnung  vom  21.  Maͤrz  1800
(Regierungs-  und  Intelligenzblatt  von  1800,
XIV.  Stuͤck,  Seite  218.)  eingereihet  wissen.
Muͤnchen  den  14.  Juni  1807.
Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl.
von  Flad.

 

Provinzial-Verordnungen.

(Die  Moratorien  für  Schuldner  in  den  vorhin
Oesterreichischen  Besizungen  in  der  Schwählschen
Provinz  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Bei  den  Uns  vorgetragenen  Anständen,
in  Betresf  der  Moratorien  für  Schuldner  in
den  vorhin  Oesterreichischen  Besizungen  Unserer
Schwäbischen  Provinz,  sinden  Wir  Uns  bewogen,
  hiermie  zur  Maßnahme  der  einschlágigen
  Gerichtsstellen,  und  der  Betheiligten
allgemein  zu  erklären:

1.  Bei  Aufhebung  der  Oesterreichischen  allgemeinen
  Gerichtsordnung  in  den  vorhin  Oesterreichischen
  Besizungen  Unserer  Schwäbischen  Provinz
  durch  Einführung  der  Baierischen  Gerichts
  Ordnung,  mittelst  Unserer  Verordnung
vom  14.  August  rgob,  war  Unsere  Meinung
nichr,  den  353.  H.  im  32.  Kapitel  besagter
Oesterreichischen  Gerichtsordnung  (welcher  einem
  Siillstande,  oder  Moratorium  nicht  stattgiebt
  (gesezlich  bestehen  zu  lassen.  Vielmehr

2.  wollen  Wir  von  Unserem  landesherrli-1048



chen  Rechte,  solche  Moratorien  zu  ertheilen,
nach  den  Bedingungen  des  12.  S.  im  18.
Kapitel  der  Baierischen  Gerichtsordnung,  auch
für  die  Schuldner  in  den  vorhin  Oesterreichischen
Besizungen  Unserer  Schwäbischen  Provinz  Gebrauch
  machen.  München  den  12.  Juni  1807.
Max  Joseph.
Graf  Morawitzkvy.
Auf  kdniglichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Rauffer.

 

(Den  Kartenstempel  in  der  Provinz  Balern  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Da  man  nothwendig  befunden  hat,  die  bisher
  zur  Sieglung  der  Spielkarten  gebrauchten
  Kartenstempel  abzuwürdigen,  und  hiefür
im  Gepräge  abgeänderte  Stempel  einzuführen
so  wird  dieß  den  königlichen  Land=  und  Herrschasts-dann
  Hofmarks-Gerichten,  Stademagistraten,
  und  Ortsobrigkeiten  mit  dem  Aufwage
  bekannt  gemacht,  hieven  die  in  ihren
Amtsbezirken  ansäßigen  Kartenfabrikanten,
Handelsleute  und  Krämer,  welche  mit  Spielkarten
  Handelschaft  treiben,  ungescuumt  in
Kennmiß  zu  sezen,  und  dieselben  anzuweisen,
daß  sie  die  allenfalls  noch  in  Vorrath  besizenden,
  mit  den  bereits  abgewürdigten  Scempeln
gestegelten  Spielkarten  bei  dem  hiesigen  königlichen
  Obersiegelamte,  oder  bei  den  gleichfalls
mit  den  neuen  Stempelnu  versehenen  königlichen
  Hallverwaltungsämtern  in  der  Provinz
Baiern  längstens  bis  zum  1.  August  gegenwärtigen
  Jahres  zur  Umsieglung  vorzulegen
haben.

Diese  Umsteglung,  in  so  ferne  sie  ssch  blos
auf  die  mit  den  abgewürdigten  Stenipeln  ge-