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troffen wird, wollen Wir die Stadtoberrichter
und Buͤrgermeister in den Hauptstaͤdten in die
sechste Rangklasse nach Bestimmung der allerhoͤchsten
Verordnung vom 21. Maͤrz 1800
(Regierungs- und Intelligenzblatt von 1800,
XIV. Stuͤck, Seite 218.) eingereihet wissen.
Muͤnchen den 14. Juni 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Moratorien für Schuldner in den vorhin
Oesterreichischen Besizungen in der Schwählschen
Provinz betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Bei den Uns vorgetragenen Anständen,
in Betresf der Moratorien für Schuldner in
den vorhin Oesterreichischen Besizungen Unserer
Schwäbischen Provinz, sinden Wir Uns bewogen,
hiermie zur Maßnahme der einschlágigen
Gerichtsstellen, und der Betheiligten
allgemein zu erklären:
1. Bei Aufhebung der Oesterreichischen allgemeinen
Gerichtsordnung in den vorhin Oesterreichischen
Besizungen Unserer Schwäbischen Provinz
durch Einführung der Baierischen Gerichts
Ordnung, mittelst Unserer Verordnung
vom 14. August rgob, war Unsere Meinung
nichr, den 353. H. im 32. Kapitel besagter
Oesterreichischen Gerichtsordnung (welcher einem
Siillstande, oder Moratorium nicht stattgiebt
(gesezlich bestehen zu lassen. Vielmehr
2. wollen Wir von Unserem landesherrli-1048
chen Rechte, solche Moratorien zu ertheilen,
nach den Bedingungen des 12. S. im 18.
Kapitel der Baierischen Gerichtsordnung, auch
für die Schuldner in den vorhin Oesterreichischen
Besizungen Unserer Schwäbischen Provinz Gebrauch
machen. München den 12. Juni 1807.
Max Joseph.
Graf Morawitzkvy.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
von Rauffer.
(Den Kartenstempel in der Provinz Balern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da man nothwendig befunden hat, die bisher
zur Sieglung der Spielkarten gebrauchten
Kartenstempel abzuwürdigen, und hiefür
im Gepräge abgeänderte Stempel einzuführen
so wird dieß den königlichen Land= und Herrschasts-dann
Hofmarks-Gerichten, Stademagistraten,
und Ortsobrigkeiten mit dem Aufwage
bekannt gemacht, hieven die in ihren
Amtsbezirken ansäßigen Kartenfabrikanten,
Handelsleute und Krämer, welche mit Spielkarten
Handelschaft treiben, ungescuumt in
Kennmiß zu sezen, und dieselben anzuweisen,
daß sie die allenfalls noch in Vorrath besizenden,
mit den bereits abgewürdigten Scempeln
gestegelten Spielkarten bei dem hiesigen königlichen
Obersiegelamte, oder bei den gleichfalls
mit den neuen Stempelnu versehenen königlichen
Hallverwaltungsämtern in der Provinz
Baiern längstens bis zum 1. August gegenwärtigen
Jahres zur Umsieglung vorzulegen
haben.
Diese Umsteglung, in so ferne sie ssch blos
auf die mit den abgewürdigten Stenipeln ge-