Full text : Der Weltkrieg 1914.

1877.  1

Köder  oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  verbote

8.
Fischereipolizeiliche  Vorschriften.

Im  Verordnungswege  wird  vorgeschrieben:

I)  welche  Fische  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maaß  oder  Gewicht  nicht  gefangen
werden  dürfen;

2)  zu  welchen  Tages=  und  Jahreszeiten  die  Fischerei  überhaupt  oder  in  gewissen
Strecken  der  Gewässer  oder  bezüglich  gewisser  Fangarten  oder  Fischgattungen
verbolen  sein  soll;

3)  welche  Fangarten  und  welche  Arten  von  Fanggeräthen  beim  Fischfang  nicht
angewendet  werden  dürfen;

4)  von  welcher  Beschaffenheit  die  erlaubten  Fanggeräthe  sein  müssen  und  mit
welchen  Beschränkungen  dieselben  zum  Fischsange  gebraucht  werden  dürfen:

5)  welche  Ordnung  von  den  Fischern  zur  Vermeidung  gegenseitiger  Störungen
ferner  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  und  endlich  gegenüber  den  Aufsichtsbeamten
  und  zur  Erleichterung  der  Ausschtsführung  zu  beobachten  ist;

6)  in  welchen  Jahreszeiten  und  an  welchen  Orten  die  Werbung  der  Wassergewächse
  verbolen  sein  soll.

Für  Uebertretungen  kann  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  und  die  Einziehung
  der  bei  Ausübung  der  Fischerei  angewendeten  unerlaubten  Fanggeräthe  an.
droht  werden.

Unberührt  von  den  unter  Ziffer  3  gedachten  Vorschriften  bleiben  wohlerworbene
Privatrechte  auf  Benutzung  sländiger  Fischereivorrichtungen  und  anderer  bestimmter
Fangmittel,  wenn  der  Berechtigte  nur  mit  diesem  Fangmittel  die  Fischerei  aus.
üben  darf.

8.  24.

Gelangen  Fische,  deren  Fang  zur  Zeit  oder  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maas  oder
Gewicht  überhaupt  verboten  ist,  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

S.  25.

Die  Vorschriften  der  I§.  20,  21,  23  und  24  sinden  auf  geschlossene  Gewässer

(5.  3)  keine  Anwendung.