Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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che  nicht  augenscheinlich  eine  andere
Bestimmung  haben.  Dagegen  soll
an  solchen  Orten,  wo  durch  ausgehaͤngte
  Tafeln  bemerklich  gemacht  ist,
daß  wegen  der  steilen  Ansteigung
Vorspann  zu  nehmen  sey,  wegen
dieses  Vorspanns  keine  Erhsßhung
der  Tarifsätze  eintreten.
Von  Lastwagen  oder  Karren,  deren
Radbeschläge  weniger  als  zwei  Zoll
breit  sind,  ingleichen  von  solchen
deren  Radbeschláge  zwar  eine  größere
Breite,  aber  in  der  dusseren  Seite
eine  gebogene  Fläche  oder  hervorste:
hende  Kopfndgel  oder  Stifte  haben,
sollen  die  Sätze  des  Tarifs  doppelt
entrichtet  werden.  Jedoch  soll  diese
Bestimmung  bei  den  gewöhnlichen
Landfuhrwerken  erst  mit  dem  1.  Jänner
  1835  in  Wirksamkeit  treten.
)  Die  Buuchtheile  ker  Gesammtstundenzahl
  bis  zu  vier  Achtel  kommen
gar  nichte,  über  vier  Achtel  aber  als
eine  ganze  Stunde  in  Ansatz.
1II.  Befreiungen.
Befceit  sind:
1)  Fuhrwerke  mit  adungen  im  innern
Verkehr  und  im  Ausgange;
2)  Fuhrwerke  mit  Lbadungen  im  Durchgange
  auf  den  (nach  Abschn.  III.  Abs.
IV.  des  Zolltarifs)  begünstigten  Steas-3



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sen,  und  zwar  ganz  oder  theilweise
nach  dem  Ermessen  der  Regierung;
alle  diejenigen  Gegenstaͤnde  der  Einfuhr,
  welche  nach  der  Zollordnung
und  dem  Tarif  vom  Jahre  1828  ein,
fuhrzollfrei  oder  vom  Zollbeischlag

befreit  waren;  ,

4)  Fuhren  fuͤr  Bestellung  eigenthuͤmlicher
  Grundstuͤcke,  auch  von  und  nach
den  Muͤhlen  im  Graͤnzbezirke  beladen
und  unbeladen;

5)  Hülfs=  und  Schubfuhren,  beladen
und  unbeladen;

6)  leeres  Fuhrwerk  ohne  Unterschied  mit
inländischem  Anspanne;

7)  Vieh  im  innern  Verkehr  und  im
Ausgange;

8)  Vieh  im  Durchgange  auf  den  (Absch.
III.  Abs.  IV.  des  Jolltarifs)  begünstigten
  Straßen;

0)  Alpen=  und  Weidevieh  im  Gränzbezirke;


IV.  Erhebung.

1)  Die  Erhebung  des  Chausseegeldes
erfolgt  je  bei  dem  Eintritts  Zollamte
oder  der  gemeinschaftlichen  Anmeldestelle
  bis  zum  nächsten  Haupezolloder
  Nebenamte  im  Innern,  oder
bis  zu  der  eigenen  Weggeldstation,
und  von  da  für  die  eingehenden,
wenn  auch  schon  verzollten  Gegen-3



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