Contents : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

1.  Die  Hausgesetzgebung  des  Königl.  Hauses.  161

schiedung  und  zur  Erklärung  in  Rücksicht  auf  die  im  Zten  Ab—
schnitt  enthaltenen,  den  Staatshaushalt  berührenden  Bestim—
mungen  vorgelegt  worden;  diese  werden  von  der  gegenwärtigen
Vorlage  nicht  berührt;  auf  die  jetzt  abzuändernden  Bestimmungen
des  HG.  habe  sich  die  ständische  Zustimmung  von  1837
nicht  bezogen.“"  Die  Zustimmung  der  Stände  werde  also
jetzt  nur  nöthig  hins.  der  nun  einmal  von  der  Landesgesetzgebung
  erfaßten  Punkte,  nemlich  der  zu  beseitigenden  oder  abzuändernden
  Bestimmungen  des  CGes.  von  1835  und  der  revidirten
  SPO.  (obwohl  auch  diese  einer  Materie  angehören,  deren
Regelung  dem  Gegenstand  nach  an  und  für  sich  eine  ständische
Mitwirkung  nicht  erfordere).  Die  Stände  haben  aber  auch  jetzt
wie  1837  Gelegenheit  zur  Meinungsäußerung  auch  bezüglich
derjenigen  Punkte,  bei  welchen  es  einer  förmlichen  Zustimmung
nicht  bedürfe.  Die  I.  K.  stellte  sich  auf  denselben  Standpunkt,
der  ja  auch  der  Anschauung  von  1831  und  1837  entspreche.
Auch  in  der  II.  K.  (im  Bericht  der  Deput.)  wurde  gesagt,
das  HG.  sei  seiner  Zeit  den  Ständen  zur  Verabschiedung  des
Abschn.  5  vorgelegt  worden,  die  jetzige  Vorlage  berühre  diesen
Abschnitt  nicht;  die  Zustimmung  der  Stände  sei  jetzt  nur  nothwendig,
  soweit  Landesgesetze  abgeändert  werden  sollen.  In
dem  Entwurf  finden  sich  aber  auch  Bestimmungen,  „die  nicht
eigentlich  der  ständischen  Genehmigung  bedürfen,  die  der  Kammer
  nur  zur  Kenntnißnahme  vorgelegt  seien;  es  sei  aber  eine
müßige  Frage,  zu  untersuchen,  welche  Bestimmungen  der  ständischen
  Genehmigung  bedürfen,  und  welche  nur  zur  Kenntnißnahme
  mitgetheilt  seien."“

Die  Novelle  von  1888  betrifft  das  Privateigenthum  des
Königs.  Die  88  55.  56.  57  des  HG.  von  1837  enthielten
nemlich  dieselben  Bestimmungen  wie  §  21  der  Vl.  von
1831.  Da  nun  die  letzteren  durch  das  VG.  von  1888  geändert
  werden  sollten,  so  konnte  dies  nur  geschehen  unter
gleichzeitiger  Aenderung  der  §§  55.  56.  57  des  HG.  Dies
sollte  nach  Ansicht  der  Regierung  so  geschehen,  daß  nach  Annahme
  des  VGEntw.  die  Aenderung  des  HG.  vorgenommen
werde,  wozu  dann  die  ständische  Mitwirkung  nicht  erforderlich
erscheine.  Die  II.  K.  (Deput.  Ber.)  war  der  Meinung,  es
haben  die  Stände  1837  über  alle  88  des  HG.  ausdrücklich
abgestimmt  und  zwar  ohne  Widerspruch  der  Regierung,  wenn-Fricker,

  Verfassungsgesetze.  11