diese Kinder aus der ersten Ehe. Auch etwaige uneheliche Kinder
würden die durch die Eheschließung begründete Staatsangehörigkeit
nicht erhalten. Es käme dann also zu dem im Gesetz eigentlich
nicht gewollten Ergebnis, daß uneheliche Mutter und uneheliche
Kinder verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen. Natürlich
kann sich solches Verhältnis durch eine Legitimation, von der oben
die Rede war, ändern. Durch die Scheidung der Ehe wird die
durch die Eheschließung der Frau erworbene Staatsangehörigkeit
nicht verloren. Dagegen geht sie verloren, wenn die Ehe für
nichtig erklärt wird. Es verbleibt aber die einmal erworbene
Staatsangehörigkeit der Frau auch nach dem Tode des Mannes,
oder nach seiner dem bürgerlichen Recht entsprechenden Todeserklärung,
die ja dem Tode gleichzustellen ist. Noch sei bemerkt,
daß die vorliegende Gesetzesbestimmung bei der Kommissionsberatung
auch aus dem Gesichtspunkte angefochten wurde, daß der
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländerinnen
u. a. den Verlust mancher Rechte bedeute. Wolle man nicht Konkubinate
züchten, so müßte der Ausländerin also die alte, ausländische
Staatsangehörigkeit verbleiben. Mit Rücksicht aber auf
mögliche Rechtsverwirrungen unterließ man eine andere Fassung
des Gesetzes. Dabei war auch die Erwägung maßgebend, daß in
einem deutschen Gesetze nur über die deutsche, nicht die ausländische
Staatsangehörigkeit verfügt werden könne.
Im vorstehenden war die Rede vom Erwerbe der Staatsangehörigkeit
gewissermaßen wider Willen. Wenn ich als
Deutscher geboren werde und dadurch Deutscher — Preuße, Bayer
u. dgl. — geworden bin, so habe ich selbst nichts dazu getan.
Anders bei der Erwerbung durch Aufnahme und Einbürgerung.
Letztere ist für den Ausländer, erstere für den Deutschen
geschaffen, sei es, daß er bisher die Staatsangehörigkeit in einem
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