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die Landesökonomiekommission und gegen deren Entscheidungen wiederum Klage
bei dem Verwaltungsgerichtshof zu (G. vom 13. Septemb. 1867 5 12, 6. Verw.=
RspflG. 63). Nach erledigtem Verfahren stellt die Landesökonomiekommission
den Betrag der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen, unter freier Würdi-
gung der Gutachten der Sachverständigen fest. Dieser Spruch ist endgültig, über-
haupt die Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten nur zu-
lässig zum Zweck der Anfechtung eines über den Entschädigungsbetrag abgeschlossenen
Vergleichs und wegen Versagung oder wesentlicher Verletzung des vorgeschrie-
benen Verfahrens. In beiden Fällen kann bei begründetem Klaganspruch nur auf
Einleitung oder Wiederholung des gesetzlichen Verfahrens erkannt werden.
Ausnahmsweise darf, wenn der Zweck des Unternehmens dringend es erfordert,
der Unternehmer das zu enteignende Grundstück noch vor endgültiger Festsetzung
der Entschädigungssumme in Besitz nehmen, hat dann aber den vorläufig fest-
gestellten Betrag mit 4 %/1) zu verzinsen und auf Verlangen Sicherheit zu bestellen.
Mit Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme geht das Eigentum
der enteigneten Grundstücke oder Gerechtsame auf den Enteigner über. Die
Kosten des Verfahrens fallen ihm zur Last, soweit sie nicht durch erfolglose
Weiterungen des Gegners verursacht worden sind, und werden erforderlichenfalls
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
II. Me Staatsverwaltung.
Erster Abschnitt.
Auswärtige Angelegenheiten und Kriegswesen.
§5 23. I. „Der Landesfürst vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen
zum deutschen Bunde und zu anderen Staaten. Er ordnet die Gesandtschaften
und Missionen an, schließt Staatsverträge und erwirbt dadurch Rechte für das
Herzogtum, so wie er dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten
verpflichtet" (XLO. § 7).
Die Beziehungen des Herzogtums zum ehemaligen deutschen Bunde regelten
im Einklang mit dem Bundesrecht die ## 11 und 12 der NLO. Für die Stel-
lung des Landesfürsten in und zum deutschen Reich ist die Reichsverfassung maß-
gebend. In ihr, wie überhaupt in der Reichsgesetzgebung, findet auch die dem
Landesfürsten zustehende Vertretung des Staats anderen, deutschen und außer-
deutschen Staaten gegenüber ihre Beschränkung2).
v 1) AusfG. zum BGB. 8 20 in Abänderung des 8 13 des G. vom 13. September 1867
r. 78 5 13.
2) Ueber den Umfang des den Einzelstaaten noch verbliebenen Rechts zum Abschluß von