— 130 —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. August 1914.
L. S. Wilhelm.
von Bethmann-Hollweg.
Berlin, 15. August. Bekanntmachung betreffend den Aufruf des
Landsturms:
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des
Landsturms vom 15. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 371), wird
nachfolgendes zur Kenntnis gebracht:
1. Die nach der Allerhöchsten Verordnung aufgerufenen Landsturm-
pflichtigen, die sich im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur
alsbaldigen Rückkehr nach dem Inland, sofern sie nicht auf Grund des
§ 100, Ziffer 3 und 4 der deutschen Wehrordnung ausdrücklich hiervon
befreit worden sind. Weitere Befreiungen sind unzulässig.
Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen ersten Aufgebots haben sich
bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und in
Ermangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Zivilvorsitzenden zur Land-
sturmrolle anzumelden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland
zuerst erreichen. Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen zweiten Auf-
gebots haben sich beim Bezirksvorsitzenden ihres Wohnsitzes und in Er-
mangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Bezirkskommando zu melden,
dessen Bezirr sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst berühren.
2. Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitäts-
offiziere, Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten des Heeres und
der Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des
Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militär-
salmeret bei dem Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie Aufent-
en.
Befindet sich der Aufenthaltsort im Ausland, so haben sie sich unver-
züglich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der
Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
In gleicher Weise melden sich:
a) ehemalige Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und
obere Militärbeamte des Heeres und der Marine sowie Zivilärzte und
Zivilbeamte, die yon dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum frei-
willigen Eintritt in den Landsturm bereit sind.
b) ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der
Marine, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum
Dienst in Offizierstellen freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unter-
offiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine gilt dies nur
insoweit, als sie mindestens acht Jahre aktiv gedient haben.
Berlin, den 15. August 1914.
Der Reichskanzler.
von Bethmann-Hollweg.
Die Lügen unserer Feinde und unser ungestörter Aufmarsch.
W. T. B. Berlin, 15. August.
Die in den letzten Tagen ven Paris und London verbreiteten Nach-
richten über größere Kämpfe sind falsch. Außer den bereits gemeldeten