Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

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U 2), b) Uebungsplatz-Abteilung (U 3), a) Bau-Abteilung 
(U 4), d) Bekleidungs-Abt. (B 3), c) Klassen-Abt. (B 4). 7. Ver- 
sorgungs= und Justiz-Departement (C'D) mit a) Pension-Abt. (C 2), 
b) Versorgungs-Abt. (C 3), c) Justiz-Abt. (C 4). 8. Remonte-Inspektion 
(R J. 9. Medizinal-Abteilung (M A). 
Bekanntmachung Über die Feldvostsendungen. 
Viele Anfragen wegen des Feldpostbetriebes geben zu folgenden 
Ausführungen Veranlassung: 
„Ein geregelter Feldpostbetrieb ist erst möglich, wenn die Truppen- 
teile usw. an ihren Bestimmungsorten eingetroffen sind und die Postver- 
bindungen für sie in Wirksamkeit treten können. Das kann noch einige 
Zeit dauern. 
Demgemäß werden Nachrichten von dem Heere nach der Heimat erst 
in einiger Zeit regelmäßig eingehen können. Dabei wird darauf hinge- 
wiesen, daß der Inhalt dieser Nachrichten — namentlich Abgangsort und 
Zugehörigkeit zu größeren Truppenverbänden (Armeekorps, Armee) — 
nach militärischer Bestimmung auf keinen Fall veröffentlicht werden darf. 
In der Aufschrift der Feldpostbriefe muß der Truppenteil, dem der 
Empfänger angehört, in deutlicher Schrift, möglichst Division, Regiment, 
Bataillon, Kompagnie, Eskadron, Batterie, Kolonne, angegeben sein. 
Privatpakete an Militärpersonen im Felde werden von der Post 
zurzeit nicht angenommen. An Militärpersonen in festen Standorten 
(Garnisonen) im Inland können jedoch alle Postsendungen wie im Frieden 
abgesandt werden. Der Standort muß auf der Adresse bezeichnet werden.“ 
Oberkommando in den Marken. 
Allrhöchster Gnadenerlaß für Fremdenlegionäre. 
Ein heute morgen erscheinendes Armeeverordnungsblatt enthält fol- 
gende Allerhöchste GEnadenkundgebung: 
„Ich will, sofern nicht das Begnadigungsrecht einem der hohen 
Bundesfürsten zusteht, denjenigen Fremdenlegionären deutscher Abstam- 
mung, die sich der Fahnenflucht (§ 69 M. St. G. B.) oder der Wehrpflicht- 
verletzung (§ 140 R. St. G. B.) schuldig gemacht haben, hinsichtlich der 
verwirkten Freiheits= und Ehrenstrafe Begnadigung in Aussicht stellen, 
wenn sie während des gegenwärtigen Krieges, spätestens aber innerhalb 
dreier Monate vom heutigen Tage ab gerechnet, sich bei einem deutschen 
Truppen= oder Marineteil, einem deutschen Kriegsschiff, einem deutschen 
Konsulat oder in einem deutschen Schutzgebiet zum Dienst melden. In 
besonderen Fällen wird eine Fristverlängerung stattfinden. — Ausge- 
schlossen von dieser Gnadenerweisung bleiben diejenigen, die zu Zuchthaus- 
strafe verurteilt oder auf Grund eines gerichtlichen Urteils aus dem Heer 
oder der Marine entfernt worden sind oder im gegenwärtigen Kriege 
gegen Deutschland gekämpft haben. 
Berlin, den 12. August 1914. gez. Wilhelm.“ 
Repressivmaßregeln gegen die Verletzer des Völkerrechts. 
W.T.B. Wien, 15. August. 
Die Blätter geben ihrer Entrüstung Ausdruck über den neuen Bruch 
des Völkerrechts, den Rußland begangen hat, indem es einen Beamten 
der österreichisch-ungarischen Botschaft in Petersburg verhaften ließ. Sie
	        
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