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An den Reichskanzler.
Der „Königlich Preußische Staatsanzeiger“ veröffentlicht folgenden
Allerhöchsten Erlaß
über die Ermächtigung des Staatsministeriums zur selbständigen Er-
ledigung von Regierungsgeschäften im Bereiche der Staatsverwaltung.
Vom 16. AUAugust 1914.
In dem Wunsche, während Meiner Abwesenheit im Felde die unver-
zügliche Erledigung der Regierungsgeschäfte zu sichern, will Ich das
Staatsministerium bis auf weiteres ermächtigen, nach Maßgabe der von
Mir genehmigten besonderen Vorschläge bestimmte, sonst zu Meiner Ent-
scheidung gelangende Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die dem-
nach ergehenden Erlasse find zu zeichnen:
„Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Moajestät des Königs.
Das Staatsministerium.“
Im übrigen hat das Staatsministerium die zur Ausführung des
Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Berlin, Schloß, den 16. August 1914.
Wilhelm K.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Falkenhayn.
v. Loebell. Kühn. v. Jagow.
An das Staatsministerium.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den Staats-
minister Dr. Delbrück zum Vizepräsidenten des Staatsministeriums zu
ernennen.
Zum Aufgebot des Landsturms
wird nochmals amtlich folgendes kundgegeben:
Wie schon amtlich mitgeteilt worden ist, gehört das Aufgebot des
Landsturms zu den planmäßigen, von der allgemeinen Mobilmachung
untrennbaren Maßnahmen. Sein Zweck ist in erster Linie, die sämtlichen
t Verwendung im Felde geeigneten Kräfte für die Einstellung in mobile
ormationen freizumachen. Das geht natürlich nur, wenn man ihnen
den weniger anstrengenden aber gleichwohl unentbehrlichen militärischen
Dienst im Heimatgebiete abnimmt und andere Leute mit ihm betraut.
In den zunächst vom Feinde bedrohten Grenzgebieten muß das schon sehr
frühzeitig geschehen, denn hier kommt es darauf an, so schnell wie möglich
Schutzmaßregeln gegen feindliche Einbruchsversuche zu treffen und damit
nicht nur Leben und Eigentum der Landesbewohner, sondern auch den
ungestörten Verlauf der Mobilmachung und des Aufmarsches zu sichern.
Gegenüber diesen dringenden militärischen Erfordernissen muß die
Rücksicht auf volkswirtschaftliche Interessen in den Hintergrund treten.
Jeder felddienstfähige Mann gehört an die gefährdete Grenze. Wer sonst
noch waffenfähig ist, muß sich am Schutz der gerade in jenen Gebieten be-
sonders stark gefährdeten Verkehrseinrichtungen und der sonstigen militärisch
wichtigen Bauten oder Vorräte beteiligen. Es ist daher klar, daß man
eine Maßregel, die den bürgerlichen Berufen so plötzlich gerade die
besten Arbeitskräfte entzieht und dadurch große wirtschaftliche Nachteile
verursacht, so lange wie möglich aufzuschieben sucht. Darin liegt auch
der Grund dafür, daß die innerpreußischen Provinzen länger von ihr