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geben könnten, daß die Doppelmonarchie keine territoriale Ausdehnung
beabsichtige. Wir mögen mit Serbien sympathisieren oder glauben, daß
es nur eine wohlverdiente Züchtigung erhielt, aber es ist niemandes
Aufgabe, es zu schützen, und keine Macht ist verpflichtet,
einzugreifen, wenn Oesterreich-Ungarn sich auf
die politische Linie beschränkt, die es sich gezogen hat.
Unter ähnlichen Umständen würde jede Großmacht, die sich von einer
kleinen Macht beleidigt oder belästigt fühlt, ebenso handeln. Wir haben
genau dieselbe Ansicht vertreten, als wir in den Krieg gegen die Buren-
kepublik zogen.
Stellungnahme Italiens.
26. Juli. (K. u. k. Teleg. Korr.-Büro.) Die italienische Regierung
ließ der österreichisch-ungarischen Regierung die Erklärung zukommen,
daß sie in einem etwaigen bewaffneten Konflikte zwischen Oesterreich-
Ungarn und Serbien eine freundschaftliche und dem Bundesverhältnisse
entsprechende Haltung einnehmen wird.
Militärische Maßnahmen in Rußland.
London, 29. Juli. (Reuters Bureau.) Die im Süden und Süd-
westen Rußlands angeordnete Mobilisierung beschränkt sich auf die mili-
tärischen Bezirke von Kiew, Odessa, Moskau und Kasan. In jedem
Bezirk stehen 4 Armeekorps in Friedensstärke. Durch die Mobilisation
werden die 16 Armeekorps auf die Stärke von 32 Armeekorps gebracht.
Kasan ist der Zentralbezirk, von dem aus die Reserven für die West-
grenze zusammengezogen werden. ·
Keine Mobilisierung in England.
London, 30. Juli. Amtlich wird gemeldet, daß die militäri-
schen Behörden keine Maßregeln getroffen haben, die den Charakter
einer Mobilisierung tragen. Die Befehle, die gegeben wurden, seien
lediglich Vorsichtsmaßregeln defensiven Charakters. Die Maßregeln in
der Marine seien ebenfalls Vorsichtsmaßregeln, es sei keine Mobili-
sierung angeordnet worden. (Nordd. Allg, Ztg. vom 31. 7. 14.)
Rußland zwingt uns den Kriegszustand auf.
Berlin, 31. Juli 1914. Aus Petersburg ist heute die Nachricht des
Deutschen Botschafters eingetroffen, daß die allgemeine Mobilmachung
der russischen Armee und Flotte befohlen worden ist.
Darauf hat Se. Majestät der Kaiser den Zustand der drohenden
Kriegsgefahr befohlen. Se. Majestät der Kaiser wird heute nach Berlin
übersiedeln.
Berlin, den 31. Juli 1914. Se. Majestät der Kaiser haben auf
Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung das Reichsgebiet ohne
Bayern in Kriegszustand erklärt. Für Bayern ergeht die gleiche An-
ordnung.