Inwiefern ist der Thatbestand des Meineides 2c. 115
ausgieng ). In den Artikeln 269 — 272, Th. 1
trägt dasselbe die Bestimmungen über Meineid in
Civilsachen vor, und geht in den Art. 288, dann
290 292 auf den Meineid in Kriminalsachen
über.
Der Art. 290 enthält nun die Bestimmung:
„Wer in einer Untersuchungssache als Denunziant
einen falschen Eid geschworen, ist der Strafe
des Meineides (Art 260 f.) unterworfen,“ und
man könnte hiernach zu der Ansicht sich hinzuwenden
veranlaßt sehen, daß jede falsche eidlich abgegebene
Anzeige in Kriminalsachen den Thatbestand
des Meineides in sich fasse; man möchte etwa um
so mehr sich hierfür auszusprechen geneigt seyn, als
gemeinrechtlich'), um den Meineid als vorhanden
annehmen zu konnen, nichts weiter erfordert
wird, als daß dasjenige, was beschworen
wird, sich anders verhalte, und daß der Schwörende
zur Zeit des abgelegten Eides wußte, daß,
was er eidlich bekräftige, unwahr sey.
Allein die bayr. Strafgesetzgebung geht bei
dem Begriffe des Meineides, insbesondere in Kriminal
sachen davon aus, daß zum Thatbestande
desselben die durch den Meineid beabsichtigte Beschädigung
eines Dritten erfordert werde.
Dafür spricht
4) Der Code pénal reiht den Meineid unter dem Il. Titel
der Privat-Verbrechen in einer eigenen, dem Kapitel
1 von Verbrechen gegen Personen unterstellten,
Abtheilung ein; wogegen der Betrug im 2. Kapitel
von Verbrechen und Vergehen gegen das Eigenthum
vorgetragen erscheint. ·
Mittermaier im neuen Archive des Krim. Rechts
herausgegeben von Kleinschrod, Konopak und Mitterm.
Bd. II, Halle 1818, S. 112 f.
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