Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

Inwiefern  ist  der  Thatbestand  des  Meineides  2c.  115

ausgieng  ).  In  den  Artikeln  269  —  272,  Th.  1
trägt  dasselbe  die  Bestimmungen  über  Meineid  in
Civilsachen  vor,  und  geht  in  den  Art.  288,  dann
290  292  auf  den  Meineid  in  Kriminalsachen
über.

Der  Art.  290  enthält  nun  die  Bestimmung:
„Wer  in  einer  Untersuchungssache  als  Denunziant
  einen  falschen  Eid  geschworen,  ist  der  Strafe
des  Meineides  (Art  260  f.)  unterworfen,“  und
man  könnte  hiernach  zu  der  Ansicht  sich  hinzuwenden
  veranlaßt  sehen,  daß  jede  falsche  eidlich  abgegebene
  Anzeige  in  Kriminalsachen  den  Thatbestand
des  Meineides  in  sich  fasse;  man  möchte  etwa  um
so  mehr  sich  hierfür  auszusprechen  geneigt  seyn,  als
gemeinrechtlich'),  um  den  Meineid  als  vorhanden
  annehmen  zu  konnen,  nichts  weiter  erfordert
  wird,  als  daß  dasjenige,  was  beschworen
wird,  sich  anders  verhalte,  und  daß  der  Schwörende
  zur  Zeit  des  abgelegten  Eides  wußte,  daß,
was  er  eidlich  bekräftige,  unwahr  sey.

Allein  die  bayr.  Strafgesetzgebung  geht  bei
dem  Begriffe  des  Meineides,  insbesondere  in  Kriminal
  sachen  davon  aus,  daß  zum  Thatbestande
desselben  die  durch  den  Meineid  beabsichtigte  Beschädigung
  eines  Dritten  erfordert  werde.
Dafür  spricht

4)  Der  Code  pénal  reiht  den  Meineid  unter  dem  Il.  Titel
der  Privat-Verbrechen  in  einer  eigenen,  dem  Kapitel
  1  von  Verbrechen  gegen  Personen  unterstellten,
Abtheilung  ein;  wogegen  der  Betrug  im  2.  Kapitel
von  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  das  Eigenthum
vorgetragen  erscheint.  ·
Mittermaier  im  neuen  Archive  des  Krim.  Rechts
herausgegeben  von  Kleinschrod,  Konopak  und  Mitterm.
Bd.  II,  Halle  1818,  S.  112  f.

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