Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

Neutralität Rorwegens. 
Kristiania, 31. Juli. Norwegen wird in dem zwischen Oesterreich- 
Ungarn und Serbien ausgebrochenem Kriege, laut Mitteilung des 
Ministeriums, strikte Neutralität beobachten. 
Bulgarien bleibt neutral. 
Athen, 31. Juli. (Meldung des Wiener k. k. Telegraph. Korresp. 
Bureaus.) Der bulgarische Gesandte hat heute im Namen seiner Re- 
gierung dem Minister des Auswärtigen Streit erklärt, daß Bulgarien 
in dem Kriege zwischen Oesterreich-Ungarn und Serbien neutral 
bleiben werde. « 
Asquith über den Ernst der Lage. 
London, 31. Juli. Premierminister Asquith beantragt die Ver- 
tagung des Hauses und führte dabei u. a. folgendes aus: 
„Wir haben soeben, nicht aus Petersburg, sondern aus Deutschland 
erfahren, daß Rußland die allgemeine Mobilisierung des Heeres und der 
Flotte angeordnet hat, und daß infolgedessen der Belagerungszustand in 
Deutschland erklärt werden wird. Wie wir erfahren, bedeutet dies, daß 
die Mobilisierung in Deutschland folgen wird, wenn die russische Mobil- 
machung allgemein ist und durchgeführt wird. Unter diesen Umständen 
nöchte ich vorziehen, keine weiteren Fragen vor Montag zu beant- 
worten.“ 
Verbot von Aufstiegen von Luftfahrzeugen und Ballons. 
Potsdam, 31. Juli. Für den Bezirk der Provinz Brandenburg und 
des Stadtkreises Berlin bestimme ich folgendes: 
1. Das Aufsteigen von Luftfahrzeugen ohne schriftlich erteilte Ge- 
nehmigung einer Militärbehörde ist verboten. 2. Lichtsignale und andere 
Verständigungsmittel dürfen ohne Genehmigung einer Militärbehörde 
weder angebracht noch angewendet werden. 
Der Königl. Oberpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin. 
Finnland im Kriegszustand. 
Petersburg, 1. August. Ein kaiserlicher Ukas ordnet an, daß Finn- 
land und die finnischen Gewässer in Kriegszustand gesetzt werden. 
Oesterreich macht mobil. 
Wien, 1. August. Nach einer amtlichen Mitteilung vom 31. Juli 
hat der Kaiser die allgemeine Mobilisierung des Heeres und der Kriegs- 
marine und der beiden Landwehren sowie die Aufbietung und Einbe- 
rufung des Landsturmes anbefohlen. Diese Verfügung ist veranlaßt 
durch die von Rußland angeordnete Mobilisierung. Der vom Kaiser 
befohlenen Maßnahme wohnt keine wie immer geartete aggressive Ten- 
denz inne, sondern es handelt sich lediglich um eine vorsichtshalber ge- 
troffene Vorkehrung zum unerläßlichen Schutze der Monarchie.
	        
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