Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

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Berlin, 2. August. In der Nacht vom 1. bis 2. August wurde ein 
leindliches Luftschiff in der Fahrt von Kerprich nach Andernach beob- 
achte 
Luxemburg von deutschen Truppen besetzt. 
Berlin, 2. August. 
Wie amtlich bekanntgegeben wird, ist Luxemburg zum Schutze der 
dort befindlichen deutschen Eisenbahnen von Truppenteilen des 8. Armee- 
lorps besetzt worden. 
Ein Gnadenerlaß des Kaisers. 
Berlin, 2. August. Das „Armeeverordnungsblatt“ veröffentlicht 
folgenden Gnadenerlaß: 
Ich will allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine 
und der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffiziere 
abwärts und allen unteren Militärbeamten des Heeres, der Marine 
und der Schutztruppen, soweit nicht einem der hohen Bundesfürsten das 
Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern oder 
von Militärpersonen des preußischen Kontingents, vom Gouvernements- 
gericht Ulm sowie von preußischen Gerichten und Verwaltungsbehörden 
vexhängten Geld= und Freiheitsstrafen beziehungsweise den noch nicht 
vollstreckten Teil derselben aus Gnade erlassen, sofern: 
a) die lediglich wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen ihnen 
auferlegten Strafen insgesamt fünf Jahre, 
b) die lediglich wegen gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Ueber- 
tretungen ihnen an erster Stelle und an Stelle der Geldstrafen auf- 
erlegten Freiheitsstrafen insgesamt ein Jahr, 
c) bei dem Zusammentreffen militärischer und gemeiner Verfeh- 
lungen, die wegen letzterer verhängten oder in Ansatz gebrachten Frei- 
heitsstrafen ein Jahr, die Freiheitsstrafen insgesamt fünf Jahre nicht 
übersteigen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Per- 
sonen sein: « 
1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 
2. welche wegen eines mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte bedrohten Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn 
auf die Ehrenstrafe nicht erkannt ist, 1 
3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits be- 
gonnen hat, oder während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft 
sich schlecht geführt haben. 
Auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wacht- 
meister) oder Deckoffizier abwärts findet vorstehende Order entsprechende 
Anwendung, sofern sie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung ein- 
berufen werden und zur Einstellung gelangen. Ich beauftrage Sie, für 
die schleunige Bekanntmachung und Ausführung des Erlasses Sorge 
zu tragen. gez. Wilhelm. 
König Ludwig an den Kaiser. 
München, 2. August. 
König Ludwig hal an den Deutschen Kaiser nachstehendes Tele- 
gramm gerichtet: 2
	        
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