Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

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Bis Mittwoch waren in deutschen Lagern 260 000 Gefangene, dar- 
unter 5000 Offiziere, untergebracht. Die Gesamtzahl der Gefangenen 
beträgt über 300 000, davon ist die Hälfte Russen. Es sind über 2000 
Geschütze verschiedener Art erbeutet worden. (Germania, 21. Sept.) 
Gewalttiaten der französischen Armee in Frankreich. 
Die französische Armee hat sich auf französischem Boden der schwersten 
Uebergriffe gegen die Bevölkerung, der Plünderung und Brandstiftung 
schuldig gemacht. Das Beweismaterial dafür ist in Gestalt scharfer War- 
nungen der französischen Kommandostellen in die Hände der deutschen 
Truppen gelangt. Die folgenden Befehle des kommandierenden Generals 
eines französischen Armeekorps und des Armeeoberkommandanten Joffre 
selbst reden eine deutliche Sprache! 
Nr. 1. 
Erste Armee. 
Generalstab, erstes Büro Den 26. August 1914. 
Nr. 790. Sonderbefehl Nr. 9. 
Es ist dem Generalkommandeur der 1. Armee durch die Stadtbehörde 
von Ramberdvillers der Beweis erbracht worden, daß in dieser Stadt von 
Soldaten Akte der Gewalt und der Plünderung verübt worden sind. Diese 
Vorgänge sind um so bedauerlicher und tadelnswerter, als sie auf franzö- 
sischem Gebiete verübt wurden. 
Der kommandierende General des 21. Armeekorps wird unverzüglich 
über diesen Punkt eine Untersuchung eröffnen und den Kriegsgerichten die 
an diesem Verbrechen Schuldigen zur Kenntnis bringen. 
gez.: Du Beil. 
Uebereinstimmende Abschrift zur Kenntisnahme an alle Korps und 
Dienste mitgeteilt. 
Den 28. August 1914. 
Der kommandierende General des XIV. Armeekorps. 
Auf Befehl: Der Chef des Generalstabes. 
gezeichnet: Masselin. 
Nr. 2. 
Großes Hauptquartier der Ostarmee. 
Generalstab, Hauptquartier, 
Erstes Büro Nr. 3190. 1. September 1914. 
Ich erhalte Bericht darüber, daß in unserem Rücken Banden von Sol- 
daten geplündert und Gewalttaten gegen Personen verübt haben. 
Auf dieses Verbrechen steht gesetzlich Todesstrafe. Das beschleunigte 
Verfahren der Armeekriegsgerichte wird Ihnen die Möglichkeit geben, die 
Schuldigen, sobald sie ergriffen sind, mit aller mit den gerichtlichen Formen 
vereinbarten Raschheit zu bestrafen. 
Sollte aber die ordentliche Gerichtsbarkeit außerstande sein, Dinge zu 
verhindern, die unter den herrschenden Verhältnissen Attentate 
gegen die Nation darstellen, so erinnere ich daran, daß das Militär- 
strafgesetzbuch, Art. 129, den Vorgesetzten dazu ermächtigt, ihm Untergeord- 
nete zu bestrafen in „Fällen berechtigter Verteidigung seiner selbst oder der 
Notwendigkeit, Plünderung und Verwüstung zu verhindern“.
	        
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