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Bis Mittwoch waren in deutschen Lagern 260 000 Gefangene, dar-
unter 5000 Offiziere, untergebracht. Die Gesamtzahl der Gefangenen
beträgt über 300 000, davon ist die Hälfte Russen. Es sind über 2000
Geschütze verschiedener Art erbeutet worden. (Germania, 21. Sept.)
Gewalttiaten der französischen Armee in Frankreich.
Die französische Armee hat sich auf französischem Boden der schwersten
Uebergriffe gegen die Bevölkerung, der Plünderung und Brandstiftung
schuldig gemacht. Das Beweismaterial dafür ist in Gestalt scharfer War-
nungen der französischen Kommandostellen in die Hände der deutschen
Truppen gelangt. Die folgenden Befehle des kommandierenden Generals
eines französischen Armeekorps und des Armeeoberkommandanten Joffre
selbst reden eine deutliche Sprache!
Nr. 1.
Erste Armee.
Generalstab, erstes Büro Den 26. August 1914.
Nr. 790. Sonderbefehl Nr. 9.
Es ist dem Generalkommandeur der 1. Armee durch die Stadtbehörde
von Ramberdvillers der Beweis erbracht worden, daß in dieser Stadt von
Soldaten Akte der Gewalt und der Plünderung verübt worden sind. Diese
Vorgänge sind um so bedauerlicher und tadelnswerter, als sie auf franzö-
sischem Gebiete verübt wurden.
Der kommandierende General des 21. Armeekorps wird unverzüglich
über diesen Punkt eine Untersuchung eröffnen und den Kriegsgerichten die
an diesem Verbrechen Schuldigen zur Kenntnis bringen.
gez.: Du Beil.
Uebereinstimmende Abschrift zur Kenntisnahme an alle Korps und
Dienste mitgeteilt.
Den 28. August 1914.
Der kommandierende General des XIV. Armeekorps.
Auf Befehl: Der Chef des Generalstabes.
gezeichnet: Masselin.
Nr. 2.
Großes Hauptquartier der Ostarmee.
Generalstab, Hauptquartier,
Erstes Büro Nr. 3190. 1. September 1914.
Ich erhalte Bericht darüber, daß in unserem Rücken Banden von Sol-
daten geplündert und Gewalttaten gegen Personen verübt haben.
Auf dieses Verbrechen steht gesetzlich Todesstrafe. Das beschleunigte
Verfahren der Armeekriegsgerichte wird Ihnen die Möglichkeit geben, die
Schuldigen, sobald sie ergriffen sind, mit aller mit den gerichtlichen Formen
vereinbarten Raschheit zu bestrafen.
Sollte aber die ordentliche Gerichtsbarkeit außerstande sein, Dinge zu
verhindern, die unter den herrschenden Verhältnissen Attentate
gegen die Nation darstellen, so erinnere ich daran, daß das Militär-
strafgesetzbuch, Art. 129, den Vorgesetzten dazu ermächtigt, ihm Untergeord-
nete zu bestrafen in „Fällen berechtigter Verteidigung seiner selbst oder der
Notwendigkeit, Plünderung und Verwüstung zu verhindern“.