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1100 Kanonen. Wenn man dazu etwa die gleiche Anzahl Tote und Ver-
wundete rechnet, so beläuft sich die Summe der russischen Verluste, eher
mehr als weniger, auf eine halbe Million Mann. Wenn die Verluste
an Mannschaften auch leicht durch die unerschöpflichen Reserven des Kaiser-
reiches ausgefüllt werden können, so muß doch der Verlust eines Viertels
des gesamten Artillerieparks als ein fast unersetzlicher Schaden betrachtet
werden. (Tägl. Rundschau, 4. Okt.)
Großbritannien und die Neutralen.
Hatte die britische Regierung in ihrer Erklärung vom 20. August
schon wesentliche Einschränkungen ihrer anfangs betonten Uebereinstim-
mung mit dem Inhalte der Londoner Deklaration zum Ausdrucke gebracht,
so beliebt es ihr jetzt, weitere Einschränkungen eintreten zu lassen:
W.T. B. Washington, 3. Oktober. Der amerikanische Bot-
schafter in London teilte dem Staatsdepartement mit, daß England be-
absichtige, folgende Güter als Kriegskonterbande zu erklären: Kupfer,
Blei, unbearbeitet in Klumpen, Platten, Röhren, Elyzerin, Chromeisen,
Roteisenerz, Hämatiteisenerz, Magneteisen, Kautschuk, rohe und bearbei-
tete Häute und gegerbtes und bearbeitetes Leder.
Beleuchtet und ergänzt wird dieses Verfahren durch die folgende
Stimme aus Schweden:
„Stockholms Dagblad“ vom 30. September behandelt in einem Leit-
artikel die völkerrechtliche Seite der englischen Bedrohung der schwedischen
Eisenerzausfuhr. Nach einer Uebersicht über das Zustandekommen der
Londoner Deklaration und Englands Beitritt an derselben während des
jetzigen Krieges heißt es: „Angesichts dieser klaren und unzweideutigen
Tatsachen ließ man mit dem größten Erstaunen eine in „London Gazette“
vor einigen Tagen veröffentlichte Proklamation, worin gesagt wird, es sei
zweckmäßig, einige weitere Modifikationen betreffend die Deklaration vor-
zunehmen, und unbeachtet des Art. 28 die Liste über bedingte Konterbande
abzuändern. Diese neue Liste enthält u. a. folgende Gegenstände: Kupfer,
nicht verarbeitet, Blei, Glyzerin, Hämatiteisenerze, magnetische Eisenerze,
Kautschuk, Felle und Häute. Streng juridisch hat England das Recht, ein-
seitig eingegangene Verpflichtungen einseitig aufzuheben, und in völker-
rechtlicher Hinsicht ist die Abänderung der Deklaration keine feindliche
Maßregel gegen die neutralen Staaten. Die deutsche Kriegführung dürfte
hierdurch nicht erschwert werden, aber der offenbar gegen Deutschland ge-
richtete Hieb trifft die neutralen Staaten, und unter ihnen sicherlich am
schwersten Schweden. Ist dies gerecht gegen einen Staat, der ehrlich be-
müht ist, in der loyalsten Weise seine Neutralitätspflicht zu erfüllen?“
(Deutsche Tagesztg., 4. Okt.)
Heldenmütiger Kampf um Tsingtau.
Wenn man die bisher vorliegenden, zum Teil allerdings englischen
Quellen entstammenden Nachrichten über den Angriff unserer Gegner
auf Tsingtau zusammenfaßt, so ergibt sich folgendes Bild:
Vereinigte japanische und englische Streitkräfte gelangten Sonntag,
den 27. September nach unbedeutenden Scharmützeln mit vorgeschobenen
deutschen Streitkräften bis an den Lisunfluß. Hier wurde ihr rechter
Flügel vom Innern der Bucht aus durch drei deutsche Schiffe beschossen,
bis japanische Flieger eingriffen. Die Flieger wurden dabei beschädigt.
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