Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

sie sich verpflichtet, diese verbrecherische und terroristische Propaganda 
mit allen Mitteln zu unterdrücken. « 
Um diesen Verpflichtungen einen feierlichen Charakter zu geben, 
wird die Königlich Serbische Regierung auf der ersten Seite ihres offi- 
gueen Organs vom 26./13. Juli nachfolgende Erklärung veröffent- 
ichen: 
„Die Königlich Serbische Regierung verurteilt die gegen Oester- 
reich-Ungarn gerichtete Propaganda, das heißt die Gesamtheit jener Be- 
strebungen, deren Ziel es ist, von der österreichisch-ungarischen Monarchie 
Gebiete loszutrennen, die ihr angehören, und sie bedauert aufrichtigst 
die grauenhaften Folgen dieser verbrecherischen Handlungen. 
Die Königlich Serbische Regierung bedauert, daß serbische Offiziere 
und Beamte an der vorgenannten Propaganda teilgenommen und damit 
die freundnachbarlichen Beziehungen gefährdet haben, die zu pflegen sich 
die Königliche Regierung durch ihre Erklärung vom 31. März 1909 
feierlichst verpflichtet hatte. 
Die Königliche Regierung, die jeden Gedanken oder jeden Versuch 
einer Einmischung in die Geschicke der Bewohner was immer eines 
Teiles Oesterreich-Ungarns mißbilligt und zurückweist, erachtet es für 
ihre Pflicht, die Offiziere und Beamten und die gesamte Bevölkerung 
des Königreichs ganz ausdrücklich aufmerksam zu machen, daß sie künftighin 
mit äußerster Strenge gegen jene Personen vorgehen wird, die sich der- 
artiger Handlungen schuldig machen sollten, Handlungen, denen vorzu- 
beugen und die zu unterdrücken sie alle Anstrengungen machen wird.“ 
Diese Erklärung wird gleichzeitig zur Kenntnis der Königlichen 
Armee durch einen Tagesbefehl Seiner Majestät des Königs gebracht 
und in dem offiziellen Organ der Armee veröffentlicht werden. 
Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich überdies, 
1. jede Publikation zu unterdrücken, die zum Haß und zur Ver- 
achtung der Monarchie aufreizt und deren allgemeine Tendenz gegen die 
territoriale Integrität der letzteren gerichtet ist, 
2. sofort mit der Auflösung des Vereins Narodna Odbrana vor- 
zugehen, dessen gesamte Propagandamittel zu konfiszieren und in der- 
selben Weise gegen die anderne Vereine und Vereinigungen in Serbien 
einzuschreiten, die sich mit der Propaganda gegen Oesterreich-Ungarn 
beschäftigen. Die Königliche Regierung wird die nötigen Maßregeln 
treffen, damit die aufgelösten Vereine nicht etwa ihre Tätigkeit unter 
anderem Namen oder in anderer Form fortsetzen, 
3. ohne Verzug aus dem öffentlichen Unterricht in Serbien, sowohl 
was den Lehrkörper als auch die Lehrmittel betrifft, alles zu beseitigen, 
was dazu dient oder dienen könnte, die Propaganda gegen Oesterreich- 
Ungarn zu nähren, 
4. aus dem Militärdienst und der Verwaltung im allgemeinen alle 
Offiziere und Beamte zu entfernen, die der Propaganda gegen Oester- 
reich-Ungarn schuldig sind, und deren Namen unter Mitteilung des gegen 
sie vorliegenden Materials der Königlichen Regierung bekanntzu- 
geben, sich die K. und K. Regierung vorbehält, 
5. einzuwilligen, daß in Serbien Organe der K. und K. Regierung 
bei der Unterdrückung der gegen die territoriale Integrität der 
Monarchie gerichteten subversiven Bewegung mitwirken,
	        
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