Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

Oesterreich-Ungarn gerichtet sein sollte, d. h. die Gesamtheit der Bestre- 
bungen, die in letzter Linie auf die Losreißung einzelner Gebiete von der 
österreichisch-ungarischen Monarchie abzielen, und sie bedauert aufrichtig 
die traurigen Folgen dieser verbrecherischen Machenschaften. 
Anmerkung der K. und K. Regierung: 
Unsere Forderung lautete: „Die Königlich Serbische Regierung ver- 
urteilt die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda ..“ 
Die von der Königlich Serbischen Regierung vorgenommene Aende- 
rung der von uns geforderten Erklärung will sagen, daß eine solche gegen 
Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda nicht besteht, oder daß ihr eine 
solche nicht bekannt ist. Diese Formel ist unaufrichtig und hinterhältig, 
da sich die serbische Regierung damit für später die Ausflucht reserviert, 
sie hätte die derzeit bestehende Propaganda durch diese Erklärung nicht 
desavouiert und nicht als monarchiefeindlich anerkannt, woraus sie 
weiter ableiten könnte, daß sie zur Unterdrückung einer der jetzigen Pro- 
paganda gleichen nicht verpflichtet sei. 
Note Serbiens: 
Die Königliche Regierung bedauert, daß laut der Mitteilung der 
K. und K. Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der 
eben genannten Propaganda mitgewirkt, und daß diese damit die freund- 
nachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich 
die Königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feier- 
lich verpflichtet hatte. 
Die Regierung gleichlautend mit dem geforderten Texte. 
Anmerkung der K. und K. Regierung: 
Die von uns geforderte Formulierung lautete: „Die Königliche Re- 
gierung bedauert, daß serbische Offiziere und Funktionäre . mitgewirkt 
abhen 
b Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatz „laut der 
Mitteilung der K. und K. Regierung verfolgt die Serbische Regierung 
den bereits oben angedeuteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand zu 
wahren.“ 
Note Serbiens: 
Die Königliche Regierung verpflichtet sich weiter 
1) Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammentritts der 
Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach 
die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie 
jede Publikation strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz 
gegen die territoriale Integrität Oesterreich-Ungarns gerichtet ist. 
Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden Revision 
der Verfassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Zusatz 
aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet, 
was nach den klaren Bestimmungen des Artikels XXII der Konstitution 
derzeit unmöglich ist. 
Anmerkung der K. und K. Regierung: 
Wir hatten gefordert: 
1. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.