Oesterreich-Ungarn gerichtet sein sollte, d. h. die Gesamtheit der Bestre-
bungen, die in letzter Linie auf die Losreißung einzelner Gebiete von der
österreichisch-ungarischen Monarchie abzielen, und sie bedauert aufrichtig
die traurigen Folgen dieser verbrecherischen Machenschaften.
Anmerkung der K. und K. Regierung:
Unsere Forderung lautete: „Die Königlich Serbische Regierung ver-
urteilt die gegen Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda ..“
Die von der Königlich Serbischen Regierung vorgenommene Aende-
rung der von uns geforderten Erklärung will sagen, daß eine solche gegen
Oesterreich-Ungarn gerichtete Propaganda nicht besteht, oder daß ihr eine
solche nicht bekannt ist. Diese Formel ist unaufrichtig und hinterhältig,
da sich die serbische Regierung damit für später die Ausflucht reserviert,
sie hätte die derzeit bestehende Propaganda durch diese Erklärung nicht
desavouiert und nicht als monarchiefeindlich anerkannt, woraus sie
weiter ableiten könnte, daß sie zur Unterdrückung einer der jetzigen Pro-
paganda gleichen nicht verpflichtet sei.
Note Serbiens:
Die Königliche Regierung bedauert, daß laut der Mitteilung der
K. und K. Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der
eben genannten Propaganda mitgewirkt, und daß diese damit die freund-
nachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich
die Königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feier-
lich verpflichtet hatte.
Die Regierung gleichlautend mit dem geforderten Texte.
Anmerkung der K. und K. Regierung:
Die von uns geforderte Formulierung lautete: „Die Königliche Re-
gierung bedauert, daß serbische Offiziere und Funktionäre . mitgewirkt
abhen
b Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatz „laut der
Mitteilung der K. und K. Regierung verfolgt die Serbische Regierung
den bereits oben angedeuteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand zu
wahren.“
Note Serbiens:
Die Königliche Regierung verpflichtet sich weiter
1) Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammentritts der
Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach
die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie
jede Publikation strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz
gegen die territoriale Integrität Oesterreich-Ungarns gerichtet ist.
Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden Revision
der Verfassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Zusatz
aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet,
was nach den klaren Bestimmungen des Artikels XXII der Konstitution
derzeit unmöglich ist.
Anmerkung der K. und K. Regierung:
Wir hatten gefordert:
1. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Ver-