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achtung der Monarchie aufreizt und deren Tendenz gegen die territoriale
Integrität der Monarchie gerichtet ist.“
Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür zu
sorgen, daß derartige Preßangriffe in Hinkunft unterbleiben; wir wünsch-
F- also einen bestimmten Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt zu
wissen. .
Statt dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser Gesetze an,
welche als Mittel zu diesem Erfolge dienen sollen, und zwar:
a. Ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen Preßäuße-
rungen subjektiv bestraft werden sollen, was uns ganz gleichgültig ist,
umsomehr, als bekanntermaßen die subjektive Verfolgung von Preßdelik-
ten äußerst selten möglich ist, und bei einer entsprechend laxen Behand-
lung eines solchen Gesetzes auch die wenigen Fälle dieser Art nicht zur
Bestrafung kommen würden; also ein Vorschlag, der unserer Forderung
in keiner Weise entgegenkommt, daher uns nicht die geringste Garantie
für den von uns gewünschten Erfolg bietet;
b. ein Nachtragsgesetz zu Artikel XXII der Konstitution, daß die
Konfiskation gestattet würde — ein Vorschlag, der uns gleichfalls nicht
befriedigen kann, da der Bestand eines solchen Gesetzes in Serbien uns
nichts nützt, sondern nur die Verpflichtung der Regierung, es auch anzu-
wenden, was uns aber nicht versprochen wird.
Diese Vorschläge find also vollkommen unbefriedigend — dies um so
mehr, als sie auch in der Richtung evasiv sind, daß uns nicht gesagt wird,
innerhalb welcher Frist diese Gesetze erlassen würden, und daß im Falle
der Ablehnung der Gesetzesvorlagen durch die Skupschtina — von der
eventuellen Demission der Regierung abgesehen — alles beim alten
bliebe.
Note Serbiens:
2) Die Regierung besitzt keinerlei Beweise dafür und auch die Note
der K. und K. Regierung liefert ihr keine solchen, daß der Verein „Na-
rlodna Odbrana“ und andere ähnliche Gesellschaften bis zum heutigen
Tage durch eines ihrer Mitglieder irgendwelche verbrecherischen Hand-
lungen dieser Art begangen hätten. Nichtsdestoweniger wird die König-
liche Regierung die Forderung der K. und K. Regierung annehmen und
die Gesellschaft „Narodna Odbrana“ sowie jede Gesellschaft, die gegen
Oesterreich-Ungarn wirken sollte, auflösen.
Anmerkung der K. und K. Regiterung:
Die monarchiefeindliche Propaganda der „Narodna Odbrana“ und
der ihr affilierten Vereine erfüllt in Serbien das ganze öffentliche Leben;
es ist daher eine ganz unzulässige Reserve, wenn die serbische Regierung
behauptet, daß ihr darüber nichts bekannt ist.
Ganz abgesehen davon ist die von uns aufgestellte Forderung nicht
zur Gänze erfüllt, da wir überdies verlangt haben:
die Propagandamittel dieser Gesellschaften zu konfiszieren;
die Neubildung der aufgelösten Gesellschaften unter anderem
Namen und in anderer Gestalt zu verhindern.
In diesen beiden Richtungen schweigt das Belgrader Kabinett voll-
kommen, so daß uns auch durch die gegebene halbe Zusage keine Garantie