Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

Anmerkung der K. und K. Regierung: . 
Mit dieser Frage hat das allgemeine Völkerrecht ebensowenig etwas 
zu tun wie das Strafprozeßrecht: Es handelt sich um eine Angelegenheit 
rein staatspolizeilicher Natur, die im Wege einer besonderen Verein- 
barung zu lösen ist. Die Reserve Serbiens ist daher unverständlich und 
wäre bei ihrer vagen allgemeinen Form geeignet, zu unüberbrückbaren 
Schwierigkeiten bei Abschluß des zu treffenden Abkommens zu führen. 
Note der Königlich Serbischen Regierung: 
6) Die Königliche Regierung hält es selbstverständlich für ihre Pflicht, 
gegen alle jene Personen eine Untersuchung einzuleiten, die an dem 
Komplott vom 15./28. Juni beteiligt waren oder beteiligt gewesen sein 
sollen und die sich auf ihrem Gebiete befinden. Was die Mitwirkung 
von hierzu speziell delegierten Organen der K. und K. Regierung an 
dieser Untersuchung anbelangt, so kann sie eine solche nicht annehmen, 
da dies eine Verletzung der Verfassung und des Strafprozeßgesetzes wäre. 
Doch könnte den österreichisch-ungarischen Organen in einzelnen Fällen 
Mitteilung von den Ergebnissen der Untersuchung gemacht werden. 
Anmerkung der K. und K. Regierung: 
Unser Verlangen war ganz klar und nicht mißzudeuten. Wir be- 
gehrten 1) Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen die Teil- 
nehmer des Komplotts, 2) Teilnahme von K. und K. Organen an den 
hierauf bezüglichen Erhebungen (Recherche im Gegensatz zu enquete 
zuddteilliret,. 3) es ist uns nicht beigefallen, K. und K. Organe an dem 
serbischen Gerichtsverfahren teilnehmen zu lassen: Sie sollten nur an den 
polizeilichen Vorerhebungen mitwirken, welche das Material für die 
Untersuchung herbeizuschaffen und sicherzustellen hatten. 
Wenn die serbische Regierung uns hier mißpversteht, so tut sie dies 
bewußt, denn Unterschied zwischen enquete judiciaire und den einfachen 
Recherchen muß ihr geläufig sein. 
Da sie sich jeder Kontrolle des einzuleitenden Verfahrens zu ent- 
ziehen wünschte, das bei korrekter Durchführung höchst unerwünschte Er- 
gebnisse für sie liefern würde, und da sie keine Sandhabe besitzt, in plau- 
sibler Weise die Mitwirkung unserer Organe an dem polizeilichen Ver- 
fahren abzulehnen (Analogien für solche polizeilichen Interventionen 
bestehen in großer Menge), hat sie sich auf einen Standpunkt begeben, der 
ihrer Ablehnung den Schein der Berechtigung geben und unserem Ver- 
langen den Stempel der Unerfüllbarkeit aufdrücken soll. 
Note der serbischen Regierung: 
7) Die Königliche Regierung hat noch am Abend des Tages, an dem 
ihr die Note zukam, die Verhaftung des Majors Voislar Tankosic ver- 
fügt. Was aber den Milan Ciganovic anbelangt, der ein Angehöriger 
der österreichisch-ungarischen Monarchie ist, und der bis zum 15. Juni (als 
Aspirant) bei der Eisenbahndirektion bedienstet war, so konnte dieser 
bisher nicht ausgeforscht werden, weshalb ein Steckbrief gegen ihn er- 
lassen wurde. 
Die K. und K. Regierung wird gebeten, zwecks Durchführung der 
Untersuchung sobald als möglich die bestehenden Verdachtsgründe und die
	        
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