Full text: Der Weltkrieg 1914. Band 1. (1)

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den linken Flügel der Befestigungsfront an der Ostgrenze bildet, außer- 
ordentlich stark ausgebaut ist, befinden sich zwischen der Strecke Verdun- 
Mezieères nur die befestigten kleineren Plätze Longwy in dem südost- 
lichen Grenzwinkel zwischen Belgien und Luxemburg und Montmeédy weiter 
westlich an der belgischen Grenze. Beide Plätze haben gegenüber den 
sonstigen modernen Befestigungen eine geringere Bedeutung. Im Frieden 
sind zwischen Mézières und Verdun Teile des 2. Armeekorps (Amiens) 
postiert. In Sedan steht Kavallerie mit dem Stabe der 4. Kavalleriedivision. 
Ferner ist Stenay an der Bahn nach Verdun stärker belegt, außerdem sind 
Truppenteile auf Montmédy, Longwy sowie auf Longuyon und GEivet 
vorgeschoben. 
« Neutralitätserklärung der Schweiz. 
W.T. B. Bern, 7. August. Der schweizerische Bundesrat hat folgende 
Neutralitätserklärung beschlossen: 
Angesichts des zwischen mehreren europäischen Mächten ausgebrochenen 
Krieges hat die schweizerische Genossenschaft, getreu ihrer Fahrhunderte 
alten Ueberlieferung, den festen Willen, von den Grundsätzen der Neutra- 
lität in keiner Weise abzuweichen, die dem Schweizervolke so teuer sind 
und so sehr seinen Bestrebungen, seiner inneren Einrichtung, seiner Stellung 
egenüber den anderen Staaten entsprechen und die Vertragsmächte vom 
Fapre 1815 auedrücklich anerkannt haben. Im besonderen Auftrag der 
Bundesversammlung erklärt der Bundesrat ausdrücklich, daß die schwer- 
zerische Eidgenossenschaft während des bevorstehenden Krieges mit allen 
ihr zu Gebote stehenden Mitteln ihre Neutralität und die Unverletzbarkeit 
ihres Gebietes, so wie sie durch die Verträge vom Jahre 1815 anerkannt 
worden sind, aufrechterhalten und wahren wird. Mit bezug auf die Gebiets- 
teile von Savoyen, die laut der Erklärung der Mächte vom 29. März 1815. 
der Wiener Schlußakt vom 9. Juni 1815, der Beitrittserklärung der schwei- 
zerischen Tagsatzung vom 12. August 1815, des Pariser Vertrages vom 
20. November 1815 und der Urkunde über die Anerkennung und Gewähr- 
leistung der schweizerischen Neutralität vom nämlichen Tage auf gleiche 
Weise der Neutralität teilhaftig sind, als wären sie Bestandteile der Schweiz. 
Bestimmungen, welche Frankreich und Sardinien im Artikel 2 des Turiner 
Vertrages vom 24. März 1860 neuerdings anerkannt haben, glaubt der 
Bundesrat darauf hinweisen zu müssen, daß der Schweiz das Recht zusteht, 
diese Gebietsteile zu besetzen. Der Bundesrat würde von diesem Rechte 
Gebrauch machen, wenn die Verhältnisse es zur Sicherung der Neutralität 
und der Unverletzbarkeit des Gebietes der Eidgenossenschaft erforderlich 
erscheinen ließen. Er wird indessen nicht ermangeln, die in den genannten 
Verträgen enthaltenen Beschränkungen, namentlich in betreff der Verwal- 
tung dieses Gebietes gewissenschaft zu beobachten. Er wird bestrebt sein, 
sich darüber mit der Regierung der französischen Republik zu verständigen. 
Der Bundesrat ist fest überzeugt, daß diese Erklärung von den kriegführen- 
den Mächten sowie von den anderen Staaten, die den Vertrag von 1815 
unterzeichnet haben, als Ausdruck der altherkömmlichen Anhänglichkeit des 
Schweizervolkes an den Neutralitätsgedanken und als gewissenhafte Be- 
kräftigung der für die schweizerische Eidgenossenschaft aus den Wiener Ver- 
trägen sich ergebenden Verhältnissen mit Wohlwollen entgegengenommen 
werden wird. Die Erklärung ist denjenigen Staaten, die 1815 die Unver- 
letzbarkeit und Neutralität der Schweiz anerkannt haben, sowie einigen 
anderen Staatsregierungen amtlich mitgeteilt worden.
	        
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