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den linken Flügel der Befestigungsfront an der Ostgrenze bildet, außer-
ordentlich stark ausgebaut ist, befinden sich zwischen der Strecke Verdun-
Mezieères nur die befestigten kleineren Plätze Longwy in dem südost-
lichen Grenzwinkel zwischen Belgien und Luxemburg und Montmeédy weiter
westlich an der belgischen Grenze. Beide Plätze haben gegenüber den
sonstigen modernen Befestigungen eine geringere Bedeutung. Im Frieden
sind zwischen Mézières und Verdun Teile des 2. Armeekorps (Amiens)
postiert. In Sedan steht Kavallerie mit dem Stabe der 4. Kavalleriedivision.
Ferner ist Stenay an der Bahn nach Verdun stärker belegt, außerdem sind
Truppenteile auf Montmédy, Longwy sowie auf Longuyon und GEivet
vorgeschoben.
« Neutralitätserklärung der Schweiz.
W.T. B. Bern, 7. August. Der schweizerische Bundesrat hat folgende
Neutralitätserklärung beschlossen:
Angesichts des zwischen mehreren europäischen Mächten ausgebrochenen
Krieges hat die schweizerische Genossenschaft, getreu ihrer Fahrhunderte
alten Ueberlieferung, den festen Willen, von den Grundsätzen der Neutra-
lität in keiner Weise abzuweichen, die dem Schweizervolke so teuer sind
und so sehr seinen Bestrebungen, seiner inneren Einrichtung, seiner Stellung
egenüber den anderen Staaten entsprechen und die Vertragsmächte vom
Fapre 1815 auedrücklich anerkannt haben. Im besonderen Auftrag der
Bundesversammlung erklärt der Bundesrat ausdrücklich, daß die schwer-
zerische Eidgenossenschaft während des bevorstehenden Krieges mit allen
ihr zu Gebote stehenden Mitteln ihre Neutralität und die Unverletzbarkeit
ihres Gebietes, so wie sie durch die Verträge vom Jahre 1815 anerkannt
worden sind, aufrechterhalten und wahren wird. Mit bezug auf die Gebiets-
teile von Savoyen, die laut der Erklärung der Mächte vom 29. März 1815.
der Wiener Schlußakt vom 9. Juni 1815, der Beitrittserklärung der schwei-
zerischen Tagsatzung vom 12. August 1815, des Pariser Vertrages vom
20. November 1815 und der Urkunde über die Anerkennung und Gewähr-
leistung der schweizerischen Neutralität vom nämlichen Tage auf gleiche
Weise der Neutralität teilhaftig sind, als wären sie Bestandteile der Schweiz.
Bestimmungen, welche Frankreich und Sardinien im Artikel 2 des Turiner
Vertrages vom 24. März 1860 neuerdings anerkannt haben, glaubt der
Bundesrat darauf hinweisen zu müssen, daß der Schweiz das Recht zusteht,
diese Gebietsteile zu besetzen. Der Bundesrat würde von diesem Rechte
Gebrauch machen, wenn die Verhältnisse es zur Sicherung der Neutralität
und der Unverletzbarkeit des Gebietes der Eidgenossenschaft erforderlich
erscheinen ließen. Er wird indessen nicht ermangeln, die in den genannten
Verträgen enthaltenen Beschränkungen, namentlich in betreff der Verwal-
tung dieses Gebietes gewissenschaft zu beobachten. Er wird bestrebt sein,
sich darüber mit der Regierung der französischen Republik zu verständigen.
Der Bundesrat ist fest überzeugt, daß diese Erklärung von den kriegführen-
den Mächten sowie von den anderen Staaten, die den Vertrag von 1815
unterzeichnet haben, als Ausdruck der altherkömmlichen Anhänglichkeit des
Schweizervolkes an den Neutralitätsgedanken und als gewissenhafte Be-
kräftigung der für die schweizerische Eidgenossenschaft aus den Wiener Ver-
trägen sich ergebenden Verhältnissen mit Wohlwollen entgegengenommen
werden wird. Die Erklärung ist denjenigen Staaten, die 1815 die Unver-
letzbarkeit und Neutralität der Schweiz anerkannt haben, sowie einigen
anderen Staatsregierungen amtlich mitgeteilt worden.