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folger der Nachfolger sein, eine Uberflüssigkeit bedeutet, weil er
ja bereits ohne diese Willensäußerung durch Gesetz zur Inne-
haltung des Thrones gelangt.
Ebenso bedeutungslos ist der Verzicht zugunsten eines anderen
als des Thronfolgers auch für den Fall, daß ein verfassungs-
mäßiger Erbe fehlt, da ja nicht der Wille des abgedankten
Herrschers oder des „Noch-Herrschers“ irgendwie entscheidende
Wirkung auf den Nachfolger hat, sondern nur das bestehende
Staatsgrundgesetz den jeweiligen Nachfolger bestimmen kann.
Ein solches Staatsgrundgesetz schafft aber bei Fehlen eines
verfassungsmäßigen Nachfolgers nicht der abdankende Monarch,
sondern die jeweils Recht schaffenden Faktoren.
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich eben bei den
Wirkungen des Thronverzichts um einen Fall originären, kraft
Rechtssatzes eintretenden Erwerbs, der sich ohne weitere Willens-
äußerung eines Rechtssubjekts vollzieht und vollziehen muß.
Somit müssen wir uns den Satz anschließen: „Der Verzicht
muß, umrechtswirksam zu sein, vollständig und unbedingt erfolgen 60).
e) Unbefristeter Verzicht.
Was die Befristung anbelangt, so können wir hier genau wie
im Privatrecht unterscheiden: Anfangstermin „dies a quo“ und
Endtermin „dies ad quem“.
Wenn wir zunächst den dies ad quem 1) ins Auge sassen,
so müssen wir hier — um das Ergebnis gleich vorweg zu nehmen —
zu der Entscheidung kommen, daß der Nachfolger bei Eintritt des
„dies“ seine Krone niederlegen und seine Herrschaft zugunsten des
Vorgängers wieder aufgeben müßte. Denn der „dies ad quem“
hat auflösende Wirkung. Dies ist aber in Ansehung der Herrscher-
stellung eine staatsrechtliche Unmöglichkeit, denn jeder Herrscher
übernimmt die Regierungsgewalt in vollem Umfang und ist an
60) Hubrich, Preuß. Staatsrecht, § 9, S. 189. Vergl. Schulze,
Preuß. Staatsrecht, Bd. I, § 74, S. 223.
61) Vergl. v. Schiller, Thronverzicht, S. 30.
Diss. Werthauer. 3