4 Erster Abschnitt: Einleitung. 81.
Strafverfolgung wegen in den Kammern geschehener Aeußerungen (§8§ 37 u. 48 a) durch Gesetz
vom 21. Okt. 1867, Reg. Bl. Nr. XLVII, S. 423;
bezüglich des Vorschlags= und Beschwerderechtes der Kammern und der Ministerverant-
wortlichkeit (688 67—678) durch Gesetz vom 20. Febr. 1868, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 345;
bezüglich verschiedener Einzelbestimmungen (88 36, 37, 40a, 45, 65 a, 74—76) durch
Gesetz vom 21. Dez. 1869, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 571;
bezüglich der Rechtsverhältnisse der Staatsdiener (§§ 24 u. 25) durch das Beamtengesetz
vom 24. Juli 1888 (s. u.).
Zur Auslegung des § 74 bezüglich der Vollzähligkeit der ersten Kammer wurde das
Gesetz vom 17. Juni 1862, Reg. Bl. Nr. XXVIII, S. 233, erlassen.
Die Eintheilung der Wahlbezirke für die II. Kammer und die Wahlordnung war eben-
falls Gegenstand von später noch zu erwähnenden Aenderungen.
Das Gebiet des Großherzogthums Baden bildet die südwestliche Spitze des rechts-
rheinischen Deutschlands; es liegt zwischen 47° 31“ 55“ und 49° 47°7 22“ nördlicher Breite und
25°% 10“ 45“ und 27° 32“ 25“ östlicher Länge. Die größte durch fremdes Gebiet nicht unter-
brochene Länge desselben (von der Rheinmitte bei Wyhlen bis zur hessischen Grenze bei Ober-
laudenbach) beträgt 235 km; die größte ununterbrochene Breite (von der Rheinmitte bei Steinen-
stadt zur württembergischen Grenze bei Homberg) beträgt 139 km, die geringste Breite (von der
Rheinmitte bei Neuburgweier zur württembergischen Grenze bei Moosbrunn) 18 km.
Das Großherzogthum grenzt im Süden an die Schweiz, von welcher es durch den
Bodensee ) und längs des größten Theiles der südlichen Ausdehnung 5) durch den Rhein getrennt
wird; im Westen an Elsaß und die bayerische Pfalz, zwischen welchen Ländern und Baden
ebenfalls der Thalweg des Rheines die Grenze bildet?); im Norden an das Großherzogthum
Hessen und das Königreich Bayern (Unterfranken); im Osten an das Königreich Württemberg
und an das Königreich Preußen (Hohenzollern).
Es bildet, einige wenige Theile"“) abgerechnet, ein zusammenhängendes Ganzes.
Das Großherzogthum umfaßt (ohne Bodensee) 15081 qm oder 273,9 geograph. Meilen.
Die anwesende Bevölkerung betrug nach der Zählung vom 1. Dez. 1890 1657867
darunter:
Mänen 810592
Frauen 847285
Der Religion nach waren:
evangelisch...w 597518
katholiscch ... 10788119
andere Christen... X3 5217
Israelien: 26 735
Sonstige......................... 278
Die Zahl der Gemeinden ist 1578. Von diesen führen 115 den Namen „Stadt“.
Den Namen „Baden“ hat das Land von seinem Fürstengeschlechte, den Markgrafen von
Baden, welche sich ihrerseits nach dem alten Schlosse zu Baden-Baden benannten. Dieses war,
seit Markgraf Hermann I. dasselbe nebst der zugehörigen Herrschaft durch seine Vermählung
mit einer Tochter des dortigen Gaugrafen erworben, bis auf Christoph I. ( 1527) der haupt-
sächlichste Wohnsitz dieser Fürsten gewesen.
Der dermalige Gebiets-Bestand des Großherzogthums ist verhältnißmäßig neueren
Ursprunges; er hängt zusammen mit den Umgestaltungen, welche die französische Revolution im
Gefolge gehabt hat, und wurde wesentlich gefördert durch die allgemeine Anerkennung, welche
1) Ueber die staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees s. Laband, d. Staatsrecht d. Deutschen
Reiches, 2. Aufl. I., S. 180. Rettich, die völker= u. staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees,
Tübingen 1884. ·
2) Nur der Kanton Schaffhausen und ein kleiner Theil des Kantons Zürich liegen ebenfalls
diesseits des Rheins. «
3) Grenzvertrag mit Frankreich v. 5. April 1840, Reg. Bl. Nr. XIX, S. 130.
4) Einzelne zu Baden gehörige Parcellen liegen im Großherzogthum Hessen (Michelbach); im
K.-R. Württemberg (Tepfenhard, Adelsreute und Schluchtern); im K. R. Preußen (Wangen in Hohen-
zollern); in der Schweiz (Büfingen). Dagegen find durch badisches Gebiet folgende zu anderen Ländern
gehörige Stücke eingeschlossen: Finkenhof und Helmhof (Großh. Hessen); Hohentwiel, Bruderhof und
Deubach (K. R. Württemberg); Thalheim und Igelwies (Hohenzollern). Ein Kondominatsverhältniß
mit Hessen besteht bezüglich der Gemeinde Kürnbach.