Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

210 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. §95. 
lichen Beiträgen derjenigen Einzelnen zu den Kosten einer bestimmten Staatseinrichtung oder 
Staatsthätigkeit, durch welche oder für welche diese Einrichtung oder Thätigkeit in Anspruch 
genommen wird. 
In welchen Fällen und in welchem Betrage in den vor die ordentlichen Gerichte ge- 
hörigen Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die 
Konkursordnung Anwendung findet, Gebühren und Auslagen erhoben werden, ist reichs- 
rechtlich geregelt!). Hierzu sind landesherrliche Einführungsbestimmungen erlassen worden ?. 
Nach Inhalt derselben finden die Vorschriften des Reichsgerichtskostengesetzes auch An- 
wendung bei denjenigen Rechtssachen, welche nach den Gesetzen des Großherzogthums vor 
besonderen Gerichten oder in besonderem Verfahren zu verhandeln sind, vorbehaltlich ge- 
troffener Sonderbestimmungen. Solche Sonderbestimmungen hat das Gesetz namentlich für 
die Gebühren bei den Gemeindegerichten getroffen. 
Besonders geregelt find ferner die Gebühren für die bei den Gerichten zu erledigen- 
den Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie die Fälle der Gebührenfreiheit. Letztere 
genießen vor den Gerichten des Landes außer dem Reichsfiskus: die großherzogliche Hof- 
kasse, die Staatskassen und die Staatsanstalten, Kirchenfonds (nicht auch die Kirchspiels- 
gemeinden), öffentliche Anstalten für Wohlthätigkeit und Unterricht. 
Die erhobenen Gebühren und Auslagenersatzbeträge fließen in die badische Staatskasse. 
Der Dienstgang, welcher von den badischen Behörden bei der Anweisung und Zahlung 
der gerichtlichen Auslagen und bei dem Ansatz und der Erhebung der Kosten einzuhalten 
ist, ist auf dem Wege der Verordnung eingänglich geregelt). 
Bei den Gerichten selbst bestehen für die Gerichtskosten keine Kassen. Die in gericht- 
lichen Angelegenheiten erwachsenen Auslagen werden aus den (mit den Obereinnehmereien 
und Hauptsteuerämtern verbundenen) Amtskassen bezahlt. 
Der Ansatz der zu erhebenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erfolgt durch 
die Gerichte, der Einzug derselben durch die Finanzbehörden. 
Die Behandlung des Kostenwesens bei den Gerichten unterliegt der Prüfung des Ver- 
waltungshofs und der Steuerdirektion, des ersteren hinsichtlich der in der Amtskasse, des 
letzteren hinsichtlich der in der Steuerkasse verrechneten Kosten. 
Diese Prüfung findet namentlich statt anläßlich der von den Gerichten jenen Mittel- 
stellen regelmäßig zu machenden Vorlagen und an Ort und Stelle durch den hierzu berufenen 
bei der Steuerdirektion angestellten Beamten (Sportelvisitator). 
Die Gebühren für die von den Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit besorgten 
rechtspolizeilichen Geschäfte — soweit nicht das Einführungsgesetz zur Reichsgerichtskosten- 
ordnung auf sie Anwendung findet — insbesondere der Notare, werden ebenfalls für die 
badische Staatskasse erhoben. 
Ihr Betrag ist landesrechtlich in der Art festgestellt!), daß er bei einem Theil der 
Geschäfte nach einer Werthstaxe, bei einem anderen Theile nach Tagsgebühr, bei wieder 
anderen nach dem Stück und der Art des Geschäftes bemessen ist. 
1) Reichsgerichtskosten Ges. v. 18. Juni 1878, R.G. Bl. Nr. 22, S. 141, abg. 29. Juni 1887, 
R.G. Bl. Nr 16, S. 178. Rchs. Gebührenordnung f. Zeugen u. Sachverständige, v. 30. Juni 1878, 
R.G. Bl. Nr. 22, S. 173. 
Ar. V 2 Einf Eef v. 22. Febr. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 179, abg. 6. März 1882, G.u.V. Bl. 
r. V, S. 29. 
3) Gerichtskostenordnung v. 2. Jan. 1890, G. u. V. Bl. Nr. I, S. 1; abg. 14. April 1891, 
G. u. V. Bl. Nr. VI, S. 59; 21. Juli 1891, G.u. V. Bl. Nr. XIV, S. 155; 15. Jan. 1892, G. u.V. 
Bl. Nr. II, S. 21; 13. Mai 1892, G.u. V.Bl. Nr. XIV, S. 268; 28. Jan. 1893, G. u. V. Bl. Nr. V, 
S. 26; 19. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXX, S. 277. 
4) Ges. v. 20. Aug. 1864 und 21. Juni 1874, abg. 9. Dez. 1875, u. 7. Mai 1894, zuf. gest. 
Ges. u. V. Bl. 1894, Nr. XXVII, S. 250.
	        
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