Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

886. Die Verwaltungsgebühren. 211 
Den geschäftsfertigenden Notaren kommt ein durch Verordnung!) bestimmter Antheil 
an diesen Gebühren, deren Selbsteinzug ihnen jedoch untersagt ist, zu. 
§ 96. 2. Die Verwaltungsgebühren?). Für die Thätigkeit der Bezirksämter und 
der höheren Staatsverwaltungsbehörden sowie der Verwaltungsgerichte werden Sporteln er- 
hoben, deren Einzelfälle und Beträge das Gesetz genau bezeichnet. Sportelpflichtig ist Der- 
jenige, welcher die betr. Amtshandlung veranlaßt. Wird ein anderer Betheiligter zur gänz- 
lichen oder theilweisen Tragung der Kosten verurtheilt, so sind die Sporteln nunmehr von 
diesem ganz oder theilweise, bei Wettschlagung der Kosten von beiden Theilen zur Hälfte zu 
erheben. 
Die Erhebung von Sporteln unterbleibt: 
1) In Angelegenheiten des Reichsfiskus, der großherzoglichen Hofkasse, sowie der Staats- 
und Staatsanstaltenkassen; 2) in Angelegenheiten der Staatsaufsicht über die Gemeinden und 
über die Kreis= und Bezirksverbände; 3) in Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und der 
Stiftungen für Wohlthätigkeit oder öffentlichen Unterricht; 4) in Angelegenheiten der Körper- 
schaften, welche Zwecke der Wohlthätigkeit oder des öffentlichen Unterrichts verfolgen; 5) in 
Angelegenheiten der offenkundig Armen und der zum Armenrecht Zugelassenen; 6) im Polizei- 
und Finanzstrafverfahren bei den Bezirksämtern, mit einzelnen Ausnahmen; 7) im dienst- 
polizeilichen Verfahren; 8) bei gnadenweisem Nachlaß von Vermögensstrafen und anderen 
öffentlich-rechtlichen Geldforderungen und bei der Gewährung von Zahlungsfristen für solche; 
9) in Angelegenheiten der öffentlichen Diener des Staats bezüglich ihrer Dienstverhältnisse; 
10) bei Verhandlungen, welche privatrechtliche Verhältnisse des Staates betreffen; 11) in 
allen Fällen, in welchen das Verfahren bei der Staatsbehörde lediglich im öffentlichen Interesse 
stattfindet, oder für welche durch besondere Gesetze die sportelfreie Behandlung vorgeschrieben ist. 
Die Bestimmungen über Verwaltungsgebühren finden auch Anwendung bei Verwal- 
tungsangelegenheiten, welche von den Gerichten zu erledigen sind. Dabei sind in Bezug 
auf die Erhebung von Sporteln die Amtsgerichte den Bezirksämtern, die Landgerichte den 
Centralmittelstellen und das Oberlandesgericht den Ministerien gleichgestellt. 
Neben den Sporteln werden in einer Reihe von Fällen, die das Gesetz bezeichnet und 
in welchen es sich in der Regel um Verleihung von Rechten, Zulassung oder Erlaubniß 
zu gewissen Gewerbebetrieben u. ä. handelt, Taxen erhoben. 
Der Ansatz der Sporteln und Taxen geschieht durch die Verwaltungsbehörde bezw. 
das Verwaltungsgericht bei Erlassung der die Gebühren veranlassenden Entschließung. 
Gegen denselben steht dem Betheiligten die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Be- 
hörde, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zu. Gegen die von einem Ministerium, von der 
Oberrechnungskammer, von dem Verwaltungsgerichtshof und von dem Oberlandesgericht ge- 
machten Ansätze ist nur eine Erinnerung zulässig. 
Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Verpflichtung zur Ent- 
richtung von Sporteln und Taxen bleibt die Erhebung der Klage vor dem Verwaltungs- 
gerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege außerdem vorbehalten. 
Die Behäörden sind verpflichtet, dem Gesetze nicht entsprechende Sportel-- und Tax- 
ansätze, auch von Amtswegen, selbst zu berichtigen. 
Diejenigen Behörden, welche zu Nachlässen an Einnahmen des Staats für zuständig 
1) Ldh. Verord. v. 17. Juli 1874, G. u. V. Bl. Nr. XXXIII, S. 389; u. 27. Juli 1879, G. u. 
V. Bl. Nr. XXXV, S. 531. 
2) Ges. v. 4. Juni 1888, G. u. V Bl. Nr. XVIII, S. 255, u. 15. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. 
XXX S. 273; Vollz.Verord. v. 25. Aug. 1888, G.u.V. Bl. Nr. XXXVI, S. 542, abg. 12. Juni 1894, 
Su l Nr. IX, S. 73. — Mathos, E., die badischen Sporteln, Taxen und Gebühren 2c. Bonn- 
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