g 988. Erhebung der Staatsabgaben. 213
schuldige Grund= und Häuser= (nebst Beförsterungs-), Gewerbe= und Einkommensteuer ist
je zu ¼ auf 1. Dez. des unmittelbar vorhergehenden Jahres, 1. Jan., 1. Febr., 1. Juli,
1. Aug. und 1. Sept. des laufenden Jahres fällig und längstens bis zum 14. des betr.
Monats zu bezahlen. Steuerrückstände und Steuernachträge sind in ihrem vollen Betrage
alsbald zu berichtigen. Die Kapitalrentensteuer jedes Steuerjahres ist in zwei gleichen
Zielern je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November jedes Jahres zu entrichten.
Die indirekten Steuern sind der Regel nach sogleich fällig, und zwar die Wein-,
Bier= und Fleischsteuer sobald die Steuerpflicht eingetreten und dies beim Erheber angemeldet
ist, die Liegenschafts--, Erbschafts= und Schenkungsaccise, sobald die von der Rechtspolizei-
behörden festgestellten Steuerbeträge dem Erheber zum Einzuge zugewiesen sind. Aehnliches
gilt von den Justiz= und Polizeigefällen.
Bei allen auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Forderungen der Steuerkassen muß
dem Pflichtigen über den Betrag seiner Schuldigkeit ein Forderungszettel zugestellt werden
und er ist nur zu zahlen schuldig, wenn bei alsbald fälligen Beträgen seit der Zustellung
des Forderungszettels mindestens acht Tage umlaufen, und bei später fälligen Beträgen
die Verfalltermine eingetreten sind. Der Schuldner kann sich von der Uebereinstimmung
des Forderungszettels mit der Einzugsliste oder der ihre Stelle vertretenden Erhebungs-
anweisung überzeugen.
Andere Anstände, als solche wegen Nichtübereinstimmung des Forderungszettels mit
der Einzugsliste 2c. und wegen irriger Berechnung der Schuld befreien den in den Re-
gistern 2c. als pflichtig Eingetragenen nicht von der Zahlungsverbindlichkeit und hemmen
die geordnete Beitreibung nicht. Dem Zahlenden bleibt aber die Rückforderung vorbehalten.
Unterlassung oder Versäumung hat zwangsweise Beitreibung im Wege des Verwal-
tungszwangsverfahrens zur Folge, s. #77.
Aehnliche Grundsätze gelten für die öffentlich-rechtlichen Forderungen der Amtskassen.
Ueber die Verjährung öffentlicher Abgaben bestimmt das Gesetz vom 21. Juli
18392):
Die Forderungen des Staates an Abgabepflichtige wegen einzelner fälligen öffentlichen
Abgaben, und eben so die Rückforderungen Abgabepflichtiger an den Staat wegen ungebühr-
lich bezahlter öffentlichen Abgaben verjähren in fünf Jahren, in so weit nicht durch besondere
Gesetze eine kürzere Verjährungszeit bestimmt ist.
Die in den bürgerlichen Gesetzen enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die
Klagenverjährung sind auch auf diese Verjährungen anwendbar.
Eine Unterbrechung der Verjährung findet auch statt:
1. gegen den Abgabepflichtigen durch die mittelst Urkunde erwiesene Aufforderung zur
Zahlung, welche ihm durch einen mit Erhebung oder Verwaltung der Abgabe, welche ver-
jährt werden soll, beauftragten Beamten zugeht;
2. gegen den Staat durch die bei dem soeben genannten Beamten oder einer ihm vor-
gesetzten Behörde von dem Abgabepflichtigen angebrachte Rückforderung.
Verord. v. 24. Nov. 1860, die Beitreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Forderungen
der Amtskassen betr., Reg. Bl. Nr. LX, S. 441, abg. 4. Dez. 1874, G. u. V. Bl. Nr. LVII. S. 601;
über die Zwangsvollstreckung s. Ges. v. 20. Febr. 1879 (bei § 77) u. ldh. Verord. v. 3. Nov. 1879,
G. u. V. Bl. Nr. LIV, S. 806. -
» 1) An die Steuerkassen sind insbesondere zu entrichten: die direkten und indirekten Steuern,
die Justiz= und Polizeigefälle einschl. der von Gerichts= und Polizeibehörden erkannten Geldstrafen,
die Forst= und Steuerstrafgefälle. Gleichgestellt find ihnen die Fluß- und Dammbau-Beiträge, Bei-
träge zur Staatsbrandkasse und zur Viehseuchen-Entschädigung.
Die Amtskassen haben insbes. die in gerichtlichen und polizeilichen Untersuchungen erkannten
Geldstrafen und erwachsenen Kosten beizutreiben.
2) Reg. Bl. Nr. XXI, S. 175. Dieses Gesetz findet auch auf die Gemeindeabgaben Anwendung.