8122. Das öffentliche Wasserrecht. 249
das Gemeinwohl überwiegende Nachtheile und Gefahren mit sich bringt, und zwar selbst,
wenn sie innerhalb der durch Privatrechtstitel oder polizeiliche Genehmigung gezogenen
Grenzen ausgeübt wird.
Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden von den betheiligten
Gemeinden oder von den Eigenthümern, welche die Untersagung beantragt haben, vor-
gängiger Ersatz geleistet werden, sofern ein solcher nicht nach dem Rechtstitel der Wasser-
benützung, dem Inhalt der polizeilichen Genehmigung oder nach gesetzlicher Bestimmung
(l. o.) ausgeschlossen ist.
Ueber die Entschädigungsfrage entscheidet der bürgerliche Richter #.
III. Regelung der Wasserbenützung durch die Verwaltungsbehörde im
Wege der dauernden allgemeinen Vorschrift findet statt:
1. Bei öffentlichen Gewässern insbesondere bezüglich der Benützung derselben
als Verkehrsstraßen. Solche Anordnungen sind gemäß Pol. Str. G. B. § 148 zu erlassen hin-
sichtlich der Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein und anderen Flüssen, sowie auf dem
Bodensee durch Verordnung, hinsichtlich des Floßbetriebs auf den Nebenbächen auch durch
bezirkspolizeiliche Vorschrift?).
2. Bei der privatlichen Benützung anderer fließender Gewässer, aber nur
ausnahmsweise. Hier „können durch bezirks= und ortspolizeiliche Vorschriften vorbehaltlich
der richterlichen Entscheidung über Ansprüche, die auf besonderem privatrechtlichen Titel
beruhen, und unter Beachtung der Bestimmungen des Wassergesetzes die Vertheilung und
Benützung des Wassers, sowie die Pflichten der Nutzungsberechtigten, namentlich auch be-
züglich der Instandhaltung der Stau= und Leitungsanlagen, geregelt werden, und zwar:
a) für diejenigen natürlich fließenden Gewässer, welche von einer größeren Zahl Be-
theiligter, namentlich gleichzeitig von Wiesen- und Werkbesitzern, benützt werden;
b) für solche künstliche, mehreren Berechtigten dienende Leitungen (Kanäle), welche
nicht im Eigenthum Einzelner stehen, sondern einer Mehrheit von Berechtigten oder der Ge-
meinde oder dem Staate gehören.
Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften werden an Geld bis zu 150 Mark oder
mit Haft gestraft“ 3).
3. Bezüglich des Gemeingebrauchs an den nichtöffentlichen natürlich fließenden
Gewässern und der Entnahme von Material — durch polizeiliche Anordnung oder Verfü-
gung, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt /).
IV. Das Gesetz hat gewisse Zwangsbefugnisse bezüglich der Benützung der
Gewässer begründet, welche für ein, auch nicht unmittelbar am Wasser gelegenes, Unter-
nehmen, sofern dasselbe einem überwiegenden Nutzen der Landwirthschaft oder Industrie
dient, unter Voraussetzung der Entschädigung im Verwaltungswege geltend gemacht werden
könne. Es kann verlangt werden, daß der privatrechtlich Wassernutzungsberechtigte sich
einer die Ausnützung fördernden Zeitbestimmung hinsichtlich der Wasserbenützung unter-
werfe, daß er die Verbesserung seiner Einrichtung gestatte, daß er die ihm zustehende, aber
nicht ausgeübte Wasserbenützung abtrete.
Der Benützungsberechtigte, gegen welchen der Anspruch erhoben wird, kann ihn ab-
wenden, wenn und soweit er das in Anspruch genommene Wasser in gegebener Frist dazu
benützt, die Leistungsfähigkeit einer eigenen Anlage zu erhöhen oder ein neues Unternehmen
zu errichten.
1) Wasser Ges. Art. 29, 92; über das Verfahren s. Vollz. Verord. §§ 15—17.
2) Vgl. hierzu Schen kel a. a. O. S. 42; Schlusser, S. 262—264, ferner G. u. V. Bl. 1893, Nr. II,
S. 4; Nr. V, S. 27; Nr. XXI, S. 131; 1894, Nr. XIX, S. 149, 177, 365, 444; 1895, Nr. III,
S. 12, 25.
3) Wasser Ges. Art. 30; Vollz. Verord. § 28. 4) Das. Art. 6, 7.