252 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8122.
B. Instandhaltung der Gewässer. Unbeschadet der privatrechtlichen Verhältnisse
in Beziehung auf die Instandhaltung der Gewässer!) enthält das Wassergesetz hierüber ein-
gehende Bestimmungen des öffentlichen Rechtes, also Bestimmungen, welche bezwecken, im
öffentlichen Interesse, d. h. im Interesse des Staates, der Gemeinden, größerer Kreise von
Betheiligten, Schutz gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung zu gewähren.
Die hierauf bezüglichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sind theils solche zu
einem bestimmten Thun, und vertheilen sich auf Gemarkungsinhaber, Besitzer von künst-
lichen Anlagen, Staat, theils solche zum Dulden gewisser Beschränkungen und Belastungen
des Eigenthums, und sind anderseits entweder ordentliche — regelmäßige — oder außer-
ordentliche.
Im Wesentlichen gilt hierüber Folgendes:
I. Leistungsverpflichtungen. a) Ordentliche. #) Bei fließenden Ge-
wässern im Allgemeinen)).
1. „Soweit die Unterhaltung und Herstellung eines regelmäßigen Wasserablaufs und
der Schutz der im Bereiche eines fließenden Gewässers liegenden Grundstücke im öffent-
lichen Interesse geboten ist, insbesondere soweit es sich um den Schutz einer Ortschaft,
Gemarkung oder größerer Flächen gegen Uferangriff, Ueberschwemmung und Versumpfung
handelt, ist die Gemeinde, deren Gemarkung von dem fließenden Gewässer berührt wird,
verpflichtet, innerhalb ihrer Gemarkung:
das fließende Gewässer von Zeit zu Zeit von den Hindernissen des regelmäßigen
Wasserablaufs zu reinigen;
die zum Schutze der Ortschaft, der Gemarkung oder größerer Flächen gegen Ufer-
angriff, Ueberschwemmung und Versumpfung, sowie zur Beseitigung eingetretener Störungen
des Wasserablaufs erforderlichen Arbeiten herzustellen und zu unterhalten“).
Die Gemarkungsgemeinde kann jedoch, wenn diese Arbeiten auch einer Nachbar-
gemarkung oder einer Anzahl von Grundstücken oder Anlagen auf derselben zum besondern
Nutzen gereichen, auch diese Nachbargemarkung zu einem Kostenbeitrag, auch die betheilig-
ten Stauberechtigten zur Vorausleistung heranziehen; auch kann der Aufwand der Ge-
meinde für diese Arbeiten als Genossenschafts-(Sozial-), Ausgabe auf die Betheiligten um-
gelegt werden.
2. „Die Besitzer von künstlichen Leitungen und Anlagen, welche zur Benützung oder
Abhaltung eines fließenden Gewässers dienen, sind verpflichtet, dieselben in solchem Zu-
stande zu erhalten, daß die Eigenthums= und Benützungsrechte Dritter nicht verletzt und
das öffentliche Interesse nicht gefährdet wird.
Die gleiche Verpflichtung liegt den Eigenthümern von Straßen= und Eisenbahn-
anlagen ob, soweit dieselben fließende Gewässer berühren.“
3. Vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes für einzelne fließende Gewässer oder
Strecken getroffene besondere Bestimmungen oder Anordnungen sind bis auf ausdrück-
liche anderweite Regelung in Kraft belassen worden, ebenso Bereinbarungen der Be-
theiligten.
8) Bei den im Staatsflußbauverband stehenden Gewässern“). Der
Staat hat, zunächst durch das Wassergesetz, sodann durch Vorsehung der erforderlichen
1) S. Schenkel a. a. O. S. 22 ff., L. R.S. 640, 644; Wasser Ges. Art. 67.
2) Wasser Ges. Art. 61—67; Vollz. Verord. §§ 71—76.
3) Wasser Ges. Art. 61. Was hier von der Gemeinde gesagt ist, findet hier, wie in allen anderen
Fällen, auch auf die abgesonderten Gemarkungen Anwendung. Wasser Ges. Art. 87.
4) Wasser Ges. Art. 68—78. Das Verzeichniß der betr. Gewässer s. am Schlusse des Wasser Ges.,
dazu G. u. V. Bl. 1882, Nr. XXXVIII, S. 365.