8141. Gewerbe und Handel. 291
Soweit die Anwendung unmittelbaren polizeilichen Zwangs in Frage kommt, steht
die Erlassung und der Vollzug der erforderlichen Anordnungen den Polizeibehörden im Be—-
nehmen mit der Bergbehörde zu.
Die den Bergbehörden hinsichtlich des Bergbaus, eiuschließlich der unterirdisch be—
triebenen Brüche und Gruben, zukommende bergpolizeiliche Aufsicht erstreckt sich auf die
Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, den Schutz
der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, den
Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
Dieser Aufsicht unterliegen auch die zu den Bergwerken gehörigen Aufbereitungs-
anstalten und Triebwerke, sowie die zur Soolgewinnung und Soolleitung dienenden Anlagen.
Ueber diese Gegenstände können durch das Ministerium polizeiliche Verordnungen er-
lassen werden.
Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die bezeichneten Gegenstände eine Ge-
fahr ein, so hat die Bergbehörde die geeigneten polizeilichen Anordnungen nach Verneh-
mung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten zu treffen. Ist die Gefahr eine drin-
gende, so sind die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen von
der Bergbehörde sofort und selbst ohne vorgängige Vernehmung des Bergwerksbesitzers zu
treffen.
Nach der ldh. Verord. vom 22. Dez. 1890 1) werden die Geschäfte der Bergbehörde
unter der Oberleitung des Ministeriums des Innern von der Domänendirektion als der
oberen Bergbehörde und dem ihr unmittelbar untergeordneten Bergmeister als der unteren
Bergbehörde wahrgenommen. In bestimmten Sachen sowie über Rekurse gegen Verfügungen
des Bergmeisters beschließt die Domänendirektion kollegialisch in einer besonderen Abtheilung,
welcher mindestens ein bergtechnisch gebildeter und je ein finanz= und rechtswissenschaftlich
gebildeter Beamter angehören sollen. Eine Ministerialverordnung vom 31. Dez. 1890 7)
regelt das Verfahren in Bergsachen, eine weitere vom 20. Juni 1891 5) enthält die Berg-
polizeiordnung.
Als Veranstaltung zur Förderung des Bergwesens besteht die geologische
Landesanstalt, eine aus Gelehrten gebildete Kommission mit der Aufgabe der Ausführung
und Veröffentlichung einer geologischen Spezialkarte des Großherzogthums und der Be-
rathung der Behörden in Sachen der Geologie.
§ 141. VI. Gewerbe und Handel"). Durch das R.G. vom 10. Nov. 187 1 )) ist die
„Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund“ vom 21. Juni 1869 auch in Baden als
Reichsgesetz auf den 1. Jan. 1872 eingeführt worden.
Dadurch ist gleichzeitig das badische Gew. Ges. vom 20. Sept. 1862 5), welches bereits
den Grundsatz der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit durchgeführt hatite, außer Wirksamkeit
getreten, ebenso das Gesetz vom 16. April 1870, die Beschäftigung von Kindern in Fa-
briken betr.), und das Gesetz vom 2. Juni 1870, den Betrieb von Wirthschaften rc. betr.“)
(mit Ausnahme der Taxbestimmungen).
In Folge dessen findet die gesammte reichsrechtliche Regelung des Gewerbewesens auch
im Großherzogthum Baden Anwendung.
1) G. u. V. Bl. Nr. LV, S. 804. 2) G. u. V. Bl. 1891, Nr. I, S. 1.
3) G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 91.
4) Schenkel, K., die deutsche Gewerbeordnung nebst Vollzugsvorschriften, 2. Aufl. Karlsruhe
und Tauberbischofsheim, 1. Bd. 1892, 2. Bd. und badische Vollzugsvorschriften, 1894. Für das
frühere Recht s. Schenkel, 1. Aufl., S. 1 ff. Turban, das Gewerbegesetz für das Großherzogthum
Baden, Karlsruhe 1862.
5) R.G. Bl. Nr. 45, S. 392. 6) Reg Bl. Nr. XLIV, S. 409.
7) G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 315. 8) G. u. V. Bl. Nr. XXXIX, S. 475.
197