298 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. IV. Kapitel. 8142.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann eine besondere Schulkommission
bestellt werden.
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl von Schulen werden Kreisschulräthe
ernannt.
Dieselben sollen zugleich den dienstlichen Verkehr der Ortsschulräthe und der Lehrer
mit der Oberschulbehörde vermitteln und ein ersprießliches Zusammenwirken zwischen der
Schulbehörde und den Kreisversammlungen für Kreisschulanstalten, Waisenhäuser und Ret-
tungsanstalten herstellen. Die Oberschulbehörde ist berechtigt, auch andere sachkundige
Männer mit der Prüfung von Volksschulen aushilfsweise zu beauftragen.
c) Innere Einrichtung der Volksschulen !). Grundsätzlich sind an jeder Volksschule
so viele Lehrer anzustellen, daß auf einen dauernd nicht mehr als 100 Schulkinder kommen.
Die Lehrstellen sind theils mit Hauptlehrern, theils mit Unterlehrern zu besetzen;
auch Lehrerinnen können in beschränkter Weise verwendet werden.
Der Unterricht in der Volksschule soll die Kinder zu verständigen religiös-sittlichen
Menschen und dereinst tüchtigen Mitgliedern des Gemeinwesens heranbilden.
Er hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken: Religion, Lesen und Schreiben,
Deutsche Sprache, Rechnen, Gesang, Zeichnen, das Wissenswürdigste aus der Geometrie, der
Erdkunde, der Naturgeschichte und Naturlehre und aus der Geschichte.
Dazu kommen: für Knaben: Leibesübungen; für Mädchen: Unterricht in weiblichen
Arbeiten.
Für Kinder, welche durch ihre Eltern oder deren Stellvertreter zur Theilnahme be-
stimmt werden, kann ferner ertheilt werden: an Knaben: Handfertigkeitsunterricht, an
Mädchen: Unterweisung in der Haushaltungskunde.
Noch weitere Gegenstände können in den Unterrichtsplan für Volksschulen oder Volks-
schulabtheilungen ausgenommen werden, welche als erweiterte eingerichtet sind.
Für den Religionsunterricht werden für jede getrennt unterrichtete Abtheilung der
Schüler in den Lehrplan der Volksschule wöchentlich drei Stunden aufgenommen.
Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen= und Religionsgemein-
schaften besorgt und überwacht. Sie werden bei Ertheilung desselben durch den Schullehrer
unterstützt.
Die Kirchen= und Religionsgemeinschaften haben bei ihren Verfügungen in Betreff des
Religionsunterrichts in den Volksschulen die bestehende Schulordnung zu achten.
d) Der vierte Titel?) handelt von den Lehrern und Lehrerinnen.
Die Aufnahme unter die Volksschulkandidaten (Schulgehilfen) erfolgt durch die Ober-
schulbehörde auf Grund einer Prüfung, die Entscheidung über die Befähigung zur Erthei-
lung des Religionsunterrichtes durch die kirchlichen Behörden.
Die Schulgehilfen können — in widerruflicher Weise — verwendet werden als Unter-
lehrer, Schulverwalter, Hilfslehrer.
Die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung wird durch Erstehung einer Dienst-
prüfung erlangt.
Hinsichtlich der Anstellung, der Pflichten, des Diensteinkommens der Lehrer (Lehre-
rinnen) an Volksschulen, der Versetzung derselben in Ruhestand, der Gewährung von Unter-
stützungsgehalten, der Versorgung ihrer Hinterbliebenen, ferner bezüglich der Dienstpolizei
über Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen finden die Bestimmungen des Beamtengesetzes,
ferner die Gehaltsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht im Gesetz besondere Be-
stimmungen getroffen sind.
1) 8§ 14—25. 2) 88 26—31.