Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 155. Die rechtliche Stellung der evangelisch-protestantischen Landeskirche. 329 
Das Wahlverfahren richtet sich nach einer besonderen Wahlordnung. 
Die Generalsynode versammelt sich alle fünf Jahre, außerordentliche Synoden nach 
Ermessen des Kirchenregiments. Für jede ordentliche Synode wird eine neue Wahl bezw. 
Ernennung der Mitglieder vorgenommen. Für die außerordentlichen Synoden gelten die 
Wahlen und Ernennungen zu der letzten ordentlichen Synode. 
Einberufung, Vertagung, Schließung oder Auflösung der Synode geschieht durch den 
Großherzog. Er bestätigt und verkündet die Gesetze im Gebiete des Kirchenwesens, mit aus- 
drücklicher Bezugnahme auf die erfolgte Zustimmung der Generalsynode. 
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Oberkirchenraths sind berech- 
tigt, jeder Sitzung der Synode beizuwohnen. 
Sie müssen bei allen Verhandlungen gehört werden, wenn sie es verlangen. Dasselbe 
gilt von den Bevollmächtigten, welche das Staatsministerium im Interesse des Staates ab- 
zuordnen für erforderlich halten möchte. 
Die Generalsynode beräth und beschließt über die Angelegenheiten der gesammten ver- 
einigten evangelisch-protestantischen Kirche des Landes nach näherer Maßgabe der evange- 
lischen Kirchenverfassung. Es gehört namentlich zu ihrem Wirkungskreise die Mitwirkung 
bei der Gesetzgebung im ganzen Gebiet des Kirchenwesens; die Durchsicht und Prüfung der 
Protokolle der Diözesansynoden, das Recht der Beschwerde in Betreff der Amtsführung des 
Oberkirchenraths, die Bewilligung der allgemeinen Ausgaben und der Deckungsmittel der- 
selben, nach den Vorlagen des Oberkirchenraths. 
Vor dem Schlusse der Synode wird ein aus vier Mitgliedern derselben bestehender 
Synodalausschuß gebildet. Die Mitglieder desselben sind außerordentliche Mitglieder 
des Oberkirchenraths und nehmen als solche an gewissen wichtigeren Berathungen und Ent- 
schließungen desselben Theil. 
Der Ausschuß wirkt auch bei den Prüfungen der Kandidaten, oder kann Mitglieder 
aus seiner Mitte dazu bestimmen. 
III. Die Diener und Behörden der Kirchen. Der Pfarrer ist der geistliche 
Vorsteher der Gemeinde. Er führt insbesondere auch den Vorsitz in dem Kirchengemeinde- 
rath und in der Kirchengemeindeversammlung. 
Die Besetzung erledigter Pfarreien, mit Ausnahme der Patronatsdienste geschieht in 
folgender Weise: 
Die Bewerbung erfolgt beim Oberkirchenrathe. Dieser wählt von den Bewerbern 
drei aus. Nachdem diese mit Genehmigung des Großherzogs der Gemeinde genannt sind, 
wird einer von der Kirchengemeindeversammlung gewählt. Der Gewählte wird dem Groß- 
herzog präsentirt und von ihm zum Pfarrer ernannt. Sind nicht mehr als sechs Be- 
werber aufgetreten, so werden sie sämmtlich der Gemeinde zur Wahl genannt; der Gewählte 
wird dem Großherzog präsentirt. Wird er vom Großherzog nicht ernannt, so wird die 
Stelle aufs Neue zur Bewerbung ausgeschrieben und eine neue Wahl vorgenommen. Bleibt 
auch diese erfolglos, so kann die Stelle ohne Wahl vom Großherzog besetzt werden. 
Von den in einem Jahre zur Gemeindewahl verfügbaren Pfarreien können nach 
näherer Maßgabe der Kirch. Verf. fünf vom Großherzog unmittelbar und zwar auf die Dauer 
von sechs Jahren besetzt werden. Auch eine zeitweise Aussetzung der Besetzung gering do- 
tirter Pfarreien ist zulässig. 
Alle Pfarrstellen des Landes werden nach ihrem Einkommen in Klassen eingetheilt. 
Zum Genusse des ganzen Einkommens der Pfarreien sind nur Geistliche berechtigt, welche 
das entsprechende Dienstalter erreicht haben. Für Patronatspfarreien gelten besondere Be- 
stimmungen.
	        
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