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und Ausführung ihrer Entschlüsse bestimmter Organe. Wenn
aber JELLINEK meint: „Es steht damit nicht anders, wie wenn
der eines natürlichen Organes Entbehrende einen künstlichen
Ersatz für dasselbe erhält“ °°®), so ist diese abermalige Heranziehung
der Künstlichkeit d. h. der Fiktion ebenso charakteristisch
als falsch. Die romanistische Doktrin hat die Verbandspersonen
unter die Unmündigen und Weahnsinnigen versetzt; JELLINEK
rechnet sie unter die Krüppel. Aber so wenig die Gemeinwesen
in Wahrheit der jura minorum bedürfen, so wenig auch der
Krücken. Vielmehr. steht es mit den Organen der Verbandspersonen
nicht anders als mit den natürlichen Organen der Individuen.
Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Individuen
als physische Organismen mit ihren Organen physisch; die Gemeinwesen
als rechtliche Organismen mit ihren Organen rechtlich zusammenhängen.
’/ „Die Gliedperson vertritt als Organ innerhalb
ihrer verfassungsmässigen Funktion die Gesammtperson juristisch
so, wie das Auge im Sehen oder die Hand im Schreiben den
Menschen vertritt“ €). So wenig man daher dem Menschen die
Fähigkeit zu sehen oder zu schreiben absprechen kann zu Gunsten
seines Auges oder seiner Hand, so wenig kann man dem Gemeinwesen
die Fähigkeit zu wollen und zu handeln absprechen zu
(zunsten ihrer Organe. Wer dies, wie z. B. Sarwey ®'), dennoch
thut, der verlegt die Realität staatlichen Wollens und Handelns
durch eine unter Umständen recht lange Kette von Vertretungen
an einen Punkt, wo er sie selbst kaum suchen würde. Denn die
6%) JELLINEK, Gesetz und Verordnung S. 193. — Noch schroffer SarwEY,
Das öffentl. Recht ete. S. 12: „Das Volk als Persönlichkeit hat die
Fähigkeit zu handeln nur in den Einzelnen, welche seine Organe sind.“
Daraus fliesst denn sofort die für das Wesen des Rechts überhaupt höchst
bedenkliche Konsequenz: „Seine Organe, ein Einzelner oder eine Mehrheit
von Einzelnen setzen und schützen das Recht, und hiermit wird das Recht
zum Produkt des Willens der Einzelnen!“
0) GIERKE, Laband’s Staatsrecht etc., in Schmoller’s Jahrbuch 1883,
H. 4, S. 43,
e1) Siehe n. 59.
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