Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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und  Ausführung  ihrer  Entschlüsse  bestimmter  Organe.  Wenn
aber  JELLINEK  meint:  „Es  steht  damit  nicht  anders,  wie  wenn
der  eines  natürlichen  Organes  Entbehrende  einen  künstlichen
Ersatz  für  dasselbe  erhält“  °°®),  so  ist  diese  abermalige  Heranziehung
  der  Künstlichkeit  d.  h.  der  Fiktion  ebenso  charakteristisch
als  falsch.  Die  romanistische  Doktrin  hat  die  Verbandspersonen
unter  die  Unmündigen  und  Weahnsinnigen  versetzt;  JELLINEK
rechnet  sie  unter  die  Krüppel.  Aber  so  wenig  die  Gemeinwesen
in  Wahrheit  der  jura  minorum  bedürfen,  so  wenig  auch  der
Krücken.  Vielmehr.  steht  es  mit  den  Organen  der  Verbandspersonen
  nicht  anders  als  mit  den  natürlichen  Organen  der  Individuen.
  Der  einzige  Unterschied  liegt  darin,  dass  die  Individuen
als  physische  Organismen  mit  ihren  Organen  physisch;  die  Gemeinwesen
  als  rechtliche  Organismen  mit  ihren  Organen  rechtlich  zusammenhängen.
  ’/  „Die  Gliedperson  vertritt  als  Organ  innerhalb
ihrer  verfassungsmässigen  Funktion  die  Gesammtperson  juristisch
so,  wie  das  Auge  im  Sehen  oder  die  Hand  im  Schreiben  den
Menschen  vertritt“  €).  So  wenig  man  daher  dem  Menschen  die
Fähigkeit  zu  sehen  oder  zu  schreiben  absprechen  kann  zu  Gunsten
seines  Auges  oder  seiner  Hand,  so  wenig  kann  man  dem  Gemeinwesen
  die  Fähigkeit  zu  wollen  und  zu  handeln  absprechen  zu
(zunsten  ihrer  Organe.  Wer  dies,  wie  z.  B.  Sarwey  ®'),  dennoch
thut,  der  verlegt  die  Realität  staatlichen  Wollens  und  Handelns
durch  eine  unter  Umständen  recht  lange  Kette  von  Vertretungen
an  einen  Punkt,  wo  er  sie  selbst  kaum  suchen  würde.  Denn  die

6%)  JELLINEK,  Gesetz  und  Verordnung  S.  193.  —  Noch  schroffer  SarwEY,
  Das  öffentl.  Recht  ete.  S.  12:  „Das  Volk  als  Persönlichkeit  hat  die
Fähigkeit  zu  handeln  nur  in  den  Einzelnen,  welche  seine  Organe  sind.“
Daraus  fliesst  denn  sofort  die  für  das  Wesen  des  Rechts  überhaupt  höchst
bedenkliche  Konsequenz:  „Seine  Organe,  ein  Einzelner  oder  eine  Mehrheit
von  Einzelnen  setzen  und  schützen  das  Recht,  und  hiermit  wird  das  Recht
zum  Produkt  des  Willens  der  Einzelnen!“

0)  GIERKE,  Laband’s  Staatsrecht  etc.,  in  Schmoller’s  Jahrbuch  1883,
H.  4,  S.  43,

e1)  Siehe  n.  59.

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