Full text : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

42                   II.  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.

  

zulässig  für  alle  Heimarbeitenden  und  die  bis  zu  2000 M
Jahresverdienst  Versicherungsverpflichteten,  sofern  ihr  Jahresverdienst
  nicht  über  3000  M  hinausgeht.

         Die  erforderlichen  Mittel  für  die  Versicherungsleistungen
werden  vom  Reiche,  den  Arbeitgebern  und  den  versicherten
Arbeitern  aufgebracht.  Als  Träger  der  Versicherung  dienen
insbesondere  31  territoriale,  auf  Gegenseitigkeit  gegründete
Versicherungsanstalten;  sie  umfassen  meist  nach  Bedürfnis
einen  oder  mehrere  Bundesstaaten  oder  deren  Teile;  in  Preußen
befindet  sich  je  eine  in  jeder  Provinz.  Daneben  bestehen  einzelne
  Sonderanstalten  z.  B.  für  die  Arbeiter  der  preußischhessischen
  Eisenbahngemeinschaft.  Die  Arbeitgeber  und  Arbeiter
entrichten  für  jede  Arbeitswoche  laufende  Beiträge  zu  gleichen
Teilen.  Diese  Wochenbeiträge  sind  nach  Durchschnittsbeträgen
des  Jahresarbeitsverdienstes  in  5  Lohnklassen  eingeteilt;  die
Sätze  sind  wegen  der  Hinterbliebenen-Versicherung  um  etwa
ein  Viertel  erhöht  und  seit  dem  1.  Januar  1917  bis  auf
weiteres  auf  18,  26,  34,  42  und  50  Pfg.  bemessen.  Die
Beiträge  der  Arbeitgeber  und  -nehmer  werden  durch  Einkleben
von  Wochen=  oder  Vierteljahrsmarken  in  die  Quittungskarte
der  Versicherten  geleistet  (also  nicht,  wie  bei  der  Krankenversicherung,
  durch  Barzahlung);  den  Verkauf  der  Marken
vermittelt  die  Post  unentgeltlich.  Der  Beitrag  ist  für  je  eine
Woche  zu  entrichten;  die  Einklebung  der  Marken  hat  bei  der
Lohnzahlung  durch  den  Arbeitgeber  zu  erfolgen.  Die  Hälfte  des
Wertes  der  eingeklebten  Marke  kann  der  Arbeitgeber  bei  der  Lohnzahlung
  in  Abzug  bringen.

          Zulässig  ist  auch  eine  freiwillige  Zusatzversicherung.
Alle  Versicherten  können  nach  Zahl  und  Zeit  „Zusatzmarken"
im  Werte  von  je  einer  Mark  einkleben,  um  sich  dadurch  eine
höhere  Rente  zu  sichern.  Der  Versicherte  erhält  für  jede  Zusatzmarke
  und  jedes  Jahr  seit  der  Verwendung  2  Pfg.  Mehrrente.
(Hat  z.  B.  der  Berechtigte  vom  25.  bis  55.  Jahre  monatlich