Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

288  Gerichtlicher  Stempelansatz  2c.

menden  Urkunden  zu  halten  und  alle  bei  ihrer  Amtsverwaltung
zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Stempelgesetze  von  Amtswegen  Behufs  Einleitung  des  Strafverfahrens
  zur  Anzeige  zu  bringen.

In  Betreff  der  nach  diesem  Gesetze  zu  versteuernden  Gegenstände
  haben  die  Grundbuchämter  außerdem  die  Nachbringung,
beziehungsweise  Einziehung  des  etwa  fehlenden  Stempelbetrages
zu  veranlassen.

§  15.  Wegen  der  verwirkten  Stempelstrafe  und  in  allen
übrigen  Beziehungen  kommen  die  Bestimmungen  der  Gesetze
über  den  Urkundenstempel  auch  bei  den  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  zu  versteuernden  Gegenständen  zur  Anwendung.

§  16.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über
den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,
  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten,  vom  5.  Mai
1872  in  Kraft.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.  Falk.

Anweisung  vom  19.  September  1872  zur  Ausführung
des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1872.  —  Ges.-Samml.  S.  509  —
im  Auszuge.
2c.

2.  Nach  88  1,  8  und  9  des  Gesetzes  unterliegen  einem

Werthstempel:

von  1  Prozent:
die  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung  inländischer
Grundstücke  u.  s.  w.  (8  1)  erfolgende  Auflassungserklärung;