288 Gerichtlicher Stempelansatz 2c.
menden Urkunden zu halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung
zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen die
Stempelgesetze von Amtswegen Behufs Einleitung des Strafverfahrens
zur Anzeige zu bringen.
In Betreff der nach diesem Gesetze zu versteuernden Gegenstände
haben die Grundbuchämter außerdem die Nachbringung,
beziehungsweise Einziehung des etwa fehlenden Stempelbetrages
zu veranlassen.
§ 15. Wegen der verwirkten Stempelstrafe und in allen
übrigen Beziehungen kommen die Bestimmungen der Gesetze
über den Urkundenstempel auch bei den nach Vorschrift dieses
Gesetzes zu versteuernden Gegenständen zur Anwendung.
§ 16. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über
den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke,
Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten, vom 5. Mai
1872 in Kraft.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk.
Anweisung vom 19. September 1872 zur Ausführung
des Gesetzes vom 5. Mai 1872. — Ges.-Samml. S. 509 —
im Auszuge.
2c.
2. Nach 88 1, 8 und 9 des Gesetzes unterliegen einem
Werthstempel:
von 1 Prozent:
die im Falle der freiwilligen Veräußerung inländischer
Grundstücke u. s. w. (8 1) erfolgende Auflassungserklärung;