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Mit dem Stempel des Kaiserlichen Kommissars versehene Armbinden sind nur an Personen auszugeben,
die diese bet Ausführung ihres Dienstes in der freiwtlligen Krankenpflege zu ihrer Legitimarion durchaus bedürfen.
Ich halte es für unangebracht, wenn Personen, die im Dienst der fretwilligen Krankenpflege in Büros
usw. tätig sind, ohne mit dem Publikum in Berührung zu kommen, Neutralttäts echen erhalten.
Sobald der Bedarf an Neutralitätszeichen mit dem Stempel des Kaiserlichen Kommissars gedeckt ist,
bitte ich dafür Sorge tragen zu wollen, daß nur noch solche Binden getragen werden, und daß jedes Tragen von
anderen Binden mit dem Abzeschen des Roten Kreuzes unterbletbt.
Jedem unbefugten Tragen von Armbinden mit dem Stempel des Kaiserlichen Kommissars bitte ich mit
der größten Schärfe entgegenzutreten, und Persönlichkeiten, die unberechtigterweise dlese Binden oder andere Binden
mit dem Abzelchen des Roten Kreuzes tragen, unnachsichtlich auf Grund des Gesetzes zum Schutze des Genfer
Neutralitätszeichens der Bestrafung entgegenzuführen.
Mit dem Stempel des Kaiserlichen Kommissars versehene Binden, die beretis an Persönlichkeiten aus.
gegeben sind, die nach obigen Grundsätzen diesen nicht zukommen, und Binden mit anderer Bezeichnung, deren
Anlegen zur Legitimation im Drange der Ereignisse gestattet war, bitre ich ungesäumt einzuziehen.
Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß die Ausweiskarten den Jahabern große Rechte einräumen,
und deswegen die größte Bischränkung in der Ausgabe der Ausweiskarten geboten.
Verwendungsbücher sind für die Betreffenden von großer Wichtigkeit bei Prüfung eventuell
späterer Ansprüche auf Renten usw. Ich darf daher um eine recht gründliche Führung öleser Bücher bitten.
Berlin, den 18. August 1914.
Stellvertretender Militär-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege.
gez. Fürst von Hatzfeld, Herzog zu Trach noerg.
An die Herren Territorialdelegterten der freiwilligen Kcankenpfleze.
Vorstehendes Schreiben bringe ich zwecks B achtung hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises ersuche ich, unter Beachtung der in dem bezeichneten Rundschreiben
— Grundsätze mit Nachdruck gegen die mißbräuchliche Anwendung und Führung des Roten Kreuzes
vorzugehen.
Rummelsburg, den 4. September 1914. Der Landrat, von Trebra.
Redaktion des amtlichen Teils: Königliches Landratsamt zu Kummelsourg i. Vom.
B. Wichtamtlicher CTeil.
Allgemeine Drkökrauken-Kasse für den Kreis Metallbekken
Holzrahmenmatratzen, Kinderbetten.
Kummelsburg. Eisenmöbelfabrik, Suhl i. Th.
Durch Reichsgesetz vom 4. August d. Is. das am gleichen
Tage in Kraft getreten ist, sind für die Dauer des gegenwärtigen
Krieges bei der Allgemeinen Orts-Krankenkasse die Leistungen
auf die Regelleistungen herabgesetzt (§ 14 der Satzung der
Allgemeinen Orts-Krankenkasse) und die Beiträge auf 4½ vom
Hundert des Grundlohnes festgesetzt.
Hiernach treten an Stelle der im § 44 der Satzung angegebenen
Beiträge vom 4. August d. Is. ab folgende Sätze:
1 2 rr—.
Stufe 1a 18 Pfg. Stufe III a 72 Pfg.
Sise #n 36 *jèn * II 90 ¾*5
·uea 4Sg. ufe IVa 105 Pfg. -- - ,
Stuf-nd r Pfg. Stufe 181 120 Pff.. Manzx u. Mlaub
ufe Va 135 Pfg. .« *.—
Rummelsburg i. Pom., den 26. August 1914.
Otto Mickoleit, stellv. Vorsitzender.
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