Contents : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen  Kommissars  versehene  Armbinden  sind  nur  an  Personen  auszugeben,
die  diese  bet  Ausführung  ihres  Dienstes  in  der  freiwtlligen  Krankenpflege  zu  ihrer  Legitimarion  durchaus  bedürfen.

Ich  halte  es  für  unangebracht,  wenn  Personen,  die  im  Dienst  der  fretwilligen  Krankenpflege  in  Büros
usw.  tätig  sind,  ohne  mit  dem  Publikum  in  Berührung  zu  kommen,  Neutralttäts  echen  erhalten.

Sobald  der  Bedarf  an  Neutralitätszeichen  mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen  Kommissars  gedeckt  ist,
bitte  ich  dafür  Sorge  tragen  zu  wollen,  daß  nur  noch  solche  Binden  getragen  werden,  und  daß  jedes  Tragen  von
anderen  Binden  mit  dem  Abzeschen  des  Roten  Kreuzes  unterbletbt.

Jedem  unbefugten  Tragen  von  Armbinden  mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen  Kommissars  bitte  ich  mit
der  größten  Schärfe  entgegenzutreten,  und  Persönlichkeiten,  die  unberechtigterweise  dlese  Binden  oder  andere  Binden
mit  dem  Abzelchen  des  Roten  Kreuzes  tragen,  unnachsichtlich  auf  Grund  des  Gesetzes  zum  Schutze  des  Genfer
Neutralitätszeichens  der  Bestrafung  entgegenzuführen.

Mit  dem  Stempel  des  Kaiserlichen  Kommissars  versehene  Binden,  die  beretis  an  Persönlichkeiten  aus.
gegeben  sind,  die  nach  obigen  Grundsätzen  diesen  nicht  zukommen,  und  Binden  mit  anderer  Bezeichnung,  deren
Anlegen  zur  Legitimation  im  Drange  der  Ereignisse  gestattet  war,  bitre  ich  ungesäumt  einzuziehen.

Ich  mache  ferner  darauf  aufmerksam,  daß  die  Ausweiskarten  den  Jahabern  große  Rechte  einräumen,
  und  deswegen  die  größte  Bischränkung  in  der  Ausgabe  der  Ausweiskarten  geboten.

Verwendungsbücher  sind  für  die  Betreffenden  von  großer  Wichtigkeit  bei  Prüfung  eventuell
späterer  Ansprüche  auf  Renten  usw.  Ich  darf  daher  um  eine  recht  gründliche  Führung  öleser  Bücher  bitten.

Berlin,  den  18.  August  1914.

Stellvertretender  Militär-Inspekteur  der  freiwilligen  Krankenpflege.
gez.  Fürst  von  Hatzfeld,  Herzog  zu  Trach  noerg.
An  die  Herren  Territorialdelegterten  der  freiwilligen  Kcankenpfleze.

Vorstehendes  Schreiben  bringe  ich  zwecks  B  achtung  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis.

Die  Ortspolizeibehörden  des  Kreises  ersuche  ich,  unter  Beachtung  der  in  dem  bezeichneten  Rundschreiben
—  Grundsätze  mit  Nachdruck  gegen  die  mißbräuchliche  Anwendung  und  Führung  des  Roten  Kreuzes
vorzugehen.

Rummelsburg,  den  4.  September  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Redaktion  des  amtlichen  Teils:  Königliches  Landratsamt  zu  Kummelsourg  i.  Vom.

B.  Wichtamtlicher  CTeil.
Allgemeine  Drkökrauken-Kasse  für  den  Kreis  Metallbekken

Holzrahmenmatratzen,  Kinderbetten.

Kummelsburg.  Eisenmöbelfabrik,  Suhl  i.  Th.

Durch  Reichsgesetz  vom  4.  August  d.  Is.  das  am  gleichen

Tage  in  Kraft  getreten  ist,  sind  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen

  Krieges  bei  der  Allgemeinen  Orts-Krankenkasse  die  Leistungen

auf  die  Regelleistungen  herabgesetzt  (§  14  der  Satzung  der

Allgemeinen  Orts-Krankenkasse)  und  die  Beiträge  auf  4½  vom

Hundert  des  Grundlohnes  festgesetzt.

Hiernach  treten  an  Stelle  der  im  §  44  der  Satzung  angegebenen

  Beiträge  vom  4.  August  d.  Is.  ab  folgende  Sätze:

1  2  rr—.

Stufe  1a  18  Pfg.  Stufe  III  a  72  Pfg.
Sise  #n  36  *jèn  *  II  90  ¾*5
·uea  4Sg.  ufe  IVa  105  Pfg.  --  -  ,
Stuf-nd  r  Pfg.  Stufe  181  120  Pff..  Manzx  u.  Mlaub
ufe  Va  135  Pfg.  .«  *.—

Rummelsburg  i.  Pom.,  den  26.  August  1914.
Otto  Mickoleit,  stellv.  Vorsitzender.

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