Einige Streitfragen aus dem Offenbarungseidverfahren 2c. 373
Anger (Note 4b zu § 900) ist unter Bezugnahme auf § 170 des R.
die Ansicht ausgesprochen, daß die Termine in Offenbarungseidssachen nicht
öffentlich sind. Der gleichen Anschauung ist Schönfeld (Offenbarungseid
S. 23 Nr. 21).
§ 170 des GVG. bestimmt, daß die Verhandlung vor dem erkennenden
Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse desselben
öffentlich erfolgt. Da im Offenbarungseidsverfahren über die Einwendungen
des Schuldners seit der Novelle zur RP. nicht mehr durch Urteil, sondern
durch Beschluß entschieden wird, und der Gläubiger im Termin überhaupt nicht
zu erscheinen braucht, die mündliche Verhandlung auch nur fakultativ ist,
handelt das Gericht im Offenbarungseidsverfahren nicht als erkennendes Gericht
im Sinne des § 170 GVG. Falkmann (Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. S. 314)
vertritt allerdings die Anschauung, der § 170 des GW. verstehe unter dem
erkennenden Gericht nicht bloß den erkennenden Richter des § 128 RCPO.
sondern, wie der § 171 II GVG. (soll jedenfalls 172 I heißen) außer Zweifel
stelle, auch den beschließenden Richter und folgert daraus, daß auch im
Falle der fakultativen mündlichen Verhandlung diese öffentlich stattzufinden
habe. Man muß aber den Worten Gewalt antun, wenn man unter dem
erkennenden Gericht auch das beschließende Gericht verstehen will. Sowohl in
der CPO. als insbesondere in der St PO. ist scharf zwischen erkennendem und
beschließendem Gericht unterschieden. Es ist nun kein Grund zu der Annahme
ersichtlich, daß in der Bestimmung des § 170 GVG. dieser unterschiedlichen
Bezeichnung nicht habe Rechnung getragen werden wollen. Auch der Abs. 2
des § 172 daselbst zwingt nicht zu dieser Annahme. Es wird an dieser Stelle
bestimmt, daß das Verfahren wegen Entmündigung und Wiederaufhebung derselben,
§§ 645 bis 663, 675 bis 678 CPO., nicht öffentlich ist. Daraus, daß
hier das Gesetz ausdrücklich die Oeffentlichkeit ausschließt, obwohl das Amtsgericht
nicht als erkennendes, sondern als beschließendes Gericht tätig wird,
scheint Falkmann zu folgern, daß unter dem erkennenden Gericht des § 170
GVG. auch das beschließende Gericht verstanden werden müsse, da außerdem
die Bestimmung des § 172 II daselbst überflüssig wäre. Die beiden Bestimmungen
sind aber auch in der Weise in Einklang zu bringen, daß man annimmt,
in § 170 a. a. O. habe lediglich bestimmt werden wollen, wann die Verhandlung
öffentlich erfolgen muß, und daß der Gesetzgeber von der Anschauung
ausgegangen ist, daß in den übrigen Fällen die Oeffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit
der Verhandlung dem Ermessen des Gerichts überlassen bleiben
soll. War der Gesetzgeber dieser Ansicht, dann mußte er bei den nicht nach
§ 170 GWVG. zu beurteilenden Fällen, wenn er wollte, daß die Verhandlung
unter allen Umständen nicht öffentlich sein solle, dies ausdrücklich bestimmen,
wie es in § 172 Abs. 2 daselbst geschehen ist. Diese Auslegung verdient den
Vorzug, weil sie nicht nötigt, den Worten „erkennendes Gericht“ in § 170
a. a. O. eine Bedentung unterzuschieben, welche ihnen sonst in unserer Gesetzgebung
fremd ist.
Nimmt man nun an, die Oeffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit liege in
Sachen, bei welchem die mündliche Verhandlung nur fakultativ ist, im Ermessen
des Gerichts, soweit im Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt ist, so muß man
daraus folgern, daß der Vollstreckungsrichter nach freiem Ermessen die Offenbarungseidssachen
öffentlich oder nicht öffentlich behandeln kann. ·
Der Schuldner wird häufig ein Interesse daran haben, daß er den
Offenbarungseid nicht in öffentlicher Sitzung zu leisten braucht. Er muß viel-