466 Die vertragsmäßige Versteigerung des pfälzischen Rechts.
man nach Habicht (die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf
zuvor entstandene Rechtsgeschäfte), den Satz ableiten kann, daß die unter
der Herrschaft der alten Gesetze vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht blos
in Ansehung der Geschäftsfähigkeit der Betheiligten und der Form, sondern
auch im Uebrigen hinsichtlich der Umstände, die ihre Gültigkeit und Wirksamkeit
berühren, nach dem alten Rechte zu beurtheilen sind, was namentlich
im Rechte der Schuldverhältnisse, wozu ja der Rücktritt und die Rechtsverwirkung
auch gehören, durchweg gilt.
In Ansehung der dinglichen Rechte dagegen bestimmt das Einführungsgesetz,
daß der Inhalt der Rechte dem neuen Gesetze schon von dessen
Inkrafttreten an unterworfen ist. Dieser Grundsatz erfährt aber wieder
in Art. 189 Abs. 1 die tiefeinschneidende Einschränkung, daß der Erwerb
und Verlust des Eigenthums auch nach dem Inkrafttreten des BGB.
nach den bisherigen Gesetzen erfolgt, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist.
Es bleiben mithin die vorstehend entwickelten Rechtsgrundsätze bezüglich
der vertragsmäßigen Versteigerung bis zur Grundbuchanlegung
unverändert in Geltung, gleichviel ob der Veräußerungsvertrag
vor oder nach dem 1. Jannar 1900 abgeschlossen wurde.
Auch der in der Zwischenzeit abgeschlossene Veränßerungsvertrag dürfte
den Vorschriften des BGB., abgesehen von dem Erforderniß der notariellen
Beurkundung, nicht unterworfen sein, soweit er sich auf Grundstücke erstreckt,
bezüglich deren das Grundbuch noch nicht angelegt ist.
Die vollführte Grundbuchanlegung hat die Wirkung, daß von diesem
Momente an Erwerb und Verlust des Eigenthums an den betreffenden
Grundstücken nur nach den Vorschriften des BGB., also bei Rechtsgeschäften
unter Lebenden nur noch durch Auflassung und Eintragung erfolgt.
Es kann also durch den bloßen Zuschlag bei der vertragsmäßigen
Versteigerung das Eigenthum des Grundstücks nicht mehr auf den Ersteher
übergehen. Zwar ist der Veräußerungsvertrag durch den Zuschlag aufgelöst,
da auch nach dem 1. Januar 1900 das nach Art. 1184 des coce civil
begründete Rücktrittsrecht dinglich wirkt, aber die Uebereinstimmung dieser
ohne die Eintragung nicht in die Erscheinung tretenden Wirkung mit dem
Inhalte des Grundbuchs müßte dann erst durch Widerspruch nach § 899
herbeigeführt werden, um bezüglich des Grundstücks gegen Dritte zu wirken.
Hier hat nun die Landesgesetzgebung eingegriffen, indem sie zwar
dem Rücktrittsrecht des Veräußerers die dingliche Wirkung nahm, aber zugleich
an Stelle des erst nach erfolgtem Zuschlage möglichen Widerspruchs
eine schon bei Anlegung des Grundbuchs gesetzlich entstandene Vormerkung
setzte, die dem jetzt nur noch obligatorisch wirkenden Rücktrittsrechte
wenigstens dingliche Sicherung verleiht.