Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

466  Die  vertragsmäßige  Versteigerung  des  pfälzischen  Rechts.

man  nach  Habicht  (die  Einwirkung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf
zuvor  entstandene  Rechtsgeschäfte),  den  Satz  ableiten  kann,  daß  die  unter
der  Herrschaft  der  alten  Gesetze  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  nicht  blos
in  Ansehung  der  Geschäftsfähigkeit  der  Betheiligten  und  der  Form,  sondern
auch  im  Uebrigen  hinsichtlich  der  Umstände,  die  ihre  Gültigkeit  und  Wirksamkeit
  berühren,  nach  dem  alten  Rechte  zu  beurtheilen  sind,  was  namentlich
im  Rechte  der  Schuldverhältnisse,  wozu  ja  der  Rücktritt  und  die  Rechtsverwirkung
  auch  gehören,  durchweg  gilt.

In  Ansehung  der  dinglichen  Rechte  dagegen  bestimmt  das  Einführungsgesetz,
  daß  der  Inhalt  der  Rechte  dem  neuen  Gesetze  schon  von  dessen
Inkrafttreten  an  unterworfen  ist.  Dieser  Grundsatz  erfährt  aber  wieder
in  Art.  189  Abs.  1  die  tiefeinschneidende  Einschränkung,  daß  der  Erwerb
und  Verlust  des  Eigenthums  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.
nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgt,  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist.

Es  bleiben  mithin  die  vorstehend  entwickelten  Rechtsgrundsätze  bezüglich
  der  vertragsmäßigen  Versteigerung  bis  zur  Grundbuchanlegung
unverändert  in  Geltung,  gleichviel  ob  der  Veräußerungsvertrag
vor  oder  nach  dem  1.  Jannar  1900  abgeschlossen  wurde.

Auch  der  in  der  Zwischenzeit  abgeschlossene  Veränßerungsvertrag  dürfte
den  Vorschriften  des  BGB.,  abgesehen  von  dem  Erforderniß  der  notariellen
Beurkundung,  nicht  unterworfen  sein,  soweit  er  sich  auf  Grundstücke  erstreckt,
  bezüglich  deren  das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt  ist.

Die  vollführte  Grundbuchanlegung  hat  die  Wirkung,  daß  von  diesem
Momente  an  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  den  betreffenden
Grundstücken  nur  nach  den  Vorschriften  des  BGB.,  also  bei  Rechtsgeschäften
  unter  Lebenden  nur  noch  durch  Auflassung  und  Eintragung  erfolgt.

Es  kann  also  durch  den  bloßen  Zuschlag  bei  der  vertragsmäßigen
Versteigerung  das  Eigenthum  des  Grundstücks  nicht  mehr  auf  den  Ersteher
übergehen.  Zwar  ist  der  Veräußerungsvertrag  durch  den  Zuschlag  aufgelöst,
da  auch  nach  dem  1.  Januar  1900  das  nach  Art.  1184  des  coce  civil
begründete  Rücktrittsrecht  dinglich  wirkt,  aber  die  Uebereinstimmung  dieser
ohne  die  Eintragung  nicht  in  die  Erscheinung  tretenden  Wirkung  mit  dem
Inhalte  des  Grundbuchs  müßte  dann  erst  durch  Widerspruch  nach  §  899
herbeigeführt  werden,  um  bezüglich  des  Grundstücks  gegen  Dritte  zu  wirken.

Hier  hat  nun  die  Landesgesetzgebung  eingegriffen,  indem  sie  zwar
dem  Rücktrittsrecht  des  Veräußerers  die  dingliche  Wirkung  nahm,  aber  zugleich
  an  Stelle  des  erst  nach  erfolgtem  Zuschlage  möglichen  Widerspruchs
eine  schon  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  gesetzlich  entstandene  Vormerkung
setzte,  die  dem  jetzt  nur  noch  obligatorisch  wirkenden  Rücktrittsrechte
wenigstens  dingliche  Sicherung  verleiht.