Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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den  schriftlich  zu  stellenden  Antrag  des  Vorsitzenden  im  Weg  des  Umlaufschreibens  herbeigeführt
  werden,  sofern  kein  Mitglied  gegen  diese  Art  der  Erledigung  Widerspruch  erhebt.

g.  21.

An  den  Sitzungen  ist  jedes  Vorstandsmitglied,  abgesehen  von  Fällen  dringender  Behinderung,
  Theil  zu  nehmen  verpflichtet.

Im  Fall  der  Behinderung  hat  es  dem  Vorsitzenden  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten.
Wird  in  Folge  Unterlassung  dieser  Anzeige  die  anberaumte  Sitzung  des  Vorstands  nicht
beschlußfähig,  so  hat  das  säumige  Mitglied  für  die  Kosten  der  Sitzung  aufzukommen.
Ueber  die  Auferlegung  dieser  Kosten  beschließt  der  Vorstand  in  Abwesenheit  des  betheiligten
  Mitglieds.

§.  22.

Soweit  dieses  Statut  keine  Bestimmungen  enthält,  kann  der  Vorstand  seine  Geschäftsordnung

  durch  eigene  Beschlüsse  regeln.

Ausschässe.
§.  23.

Durch  Beschluß  der  Handwerkskammer  können  ständige  Ausschüsse  und  solche  mit
vorübergehenden  Aufgaben  gebildet  werden.

Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  werden  von  der  Gesammtheit  der  Handwerkskammer
gewählt.  Nur  Mitglieder  der  Kammer  können  gewählt  werden.  Die  Ausschüsse  können
jedoch  zu  ihren  Verhandlungen  Sachverständige  mit  berathender  Stimme  zuziehen.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung  über  die  im  8.  7  bezeichneten  Angelegenheiten
ist  der  Vorsitzende  des  Gesellenausschusses  in  derselben  Weise  wie  die  Mitglieder  der  Ausschüsse
  einzuladen  und  mit  vollem  Stimmrecht  zuzulassen.

Den  Ausschüssen  zur  Entscheidung  über  Beanstandungen  von  Beschlüssen  der  Prüfungsausschüsse
  muß,  abgesehen  von  dem  Vorsitzenden,  eine  gleich  große  Anzahl  von  Mitgliedern
der  Handwerkskammer  und  des  Gesellenausschusses  angehören.

Im  Uebrigen  bestimmt  die  Handwerkskammer  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsgang
  der  Ausschüsse.